Fahrverbot

Fahrverbot

Der Bussgeldkatalog enthält unterschiedliche Strafen für Verkehrsteilnehmer, wozu unter anderem neben dem Bussgeld auch das Fahrverbot zählt. Im Bussgeldkatalog sind so genannte Regelbeispiele enthalten, bei denen ein Fahrverbot vorgesehen ist. Meistens wird bei besonders schweren Vergehen aus dem Bussgeldkatalog ein Fahrverbot verhängt.

Fahrverbot verschieben

So genannten Ersttätern gewährt der Bussgeldkatalog die Möglichkeit das Fahrverbot innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft des Bussgeldbescheid anzutreten. Als Ersttäter wird nur behandelt, wer in den letzten 24 Monaten nicht bereits zu einem Fahrverbot verurteilt wurde. Ob diese Möglichkeit dem Betroffenen gewährt wird, kann immer bereits dem Bussgeldbescheid entnommen werden.

Wenn Sie das Fahrverbot länger als 4 Monate verschieben wollen, sollten Sie dringend die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Bussgeldbescheid durch einen versierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt prüfen lassen. Durch den Einspruch gegen den Bussgeldbescheid tritt noch keine Rechtskraft ein, so dass Sie ihren Führerschein vorerst nicht abgeben müssen und das Fahrverbot noch nicht wirksam wird. Außerdem kann hierbei die Möglichkeit der Umwandlung eines Fahrverbots in ein höheres Bussgeld geprüft werden, wenn das Fahrverbot z.B. eine übermäßige Härte für Sie darstellt.

Fahrverbot antreten

Wer durch einen rechtskräftigen Bussgeldbescheid zu einem Fahrverbot verurteilt wurde, muss seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung geben. Regelmäßig enthält der Bussgeldbescheid Angaben zu der verwahrenden Stelle, an die der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots geschickt werden muss. Hier ist zu beachten, dass das Fahrverbot immer erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins beginnt. Allerdings muss der Führerschein nicht zwingend an diese Behörde geschickt werden, er kann vielmehr auch bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizei abgegeben werden. Sollten Sie ihren Führerschein an die im Bussgeldbescheid genannte Stelle per Post schicken wollen, empfiehlt sich immer ein Einschreiben. Nur so kann der Zugang und damit der Beginn der amtlichen Verwahrung des Führerschein belegt werden.

Nach Ablauf der Frist für das Fahrverbot können Sie Ihren Führerschein wieder bei der Behörde, bei der Sie ihn abgegeben haben, abholen. Wenn Sie ihn per Post verschickt haben, bekommen Sie ihren Führerschein regelmäßig auch per Post zurück geschickt, wobei dies so rechtzeitig erfolgt, dass Sie nicht über das Fahrverbot hinaus auf ihren Führerschein verzichten müssen.

Fahrverbot wegen mehreren einfachen Verkehrsverstößen

Allerdings hat jetzt das OLG Hamm entschieden, dass auch mehrere einfache Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung mit geringem Bussgeld, die für sich alleine im Bussgeldkatalog nicht mit einem Fahrverbot bedroht sind, ein Fahrverbot auslösen können. Denn so die Richter in Hamm:

„Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf einfachere Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden.“
OLG Hamm, Pressemitteilung zum Beschluss vom 17.9.15, 1 RBs 138/15

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen der Nutzung seines Handys beim Fahren zu einem Bußgeld von 100 € und einem Fahrverbot für einen Monat verurteilt worden. Er war in den zurück liegenden zwei Jahren bereits zweimal ebenfalls wegen der verbotswidrigen Handynutzung, sowie wegen zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h jeweils zu einem Bussgeld verurteilt worden.

Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass der Betroffene seine Pflichten als Kraftfahrer beharrlich verletzt habe. Wobei die Richter von Beharrlichkeit immer dann ausgehen, wenn durch die wiederholte Verletzung von Vorschriften, die im Bussgeldkatalog mit einem Bussgeld belegt sind, ein Verkehrsteilnehmer zeigt, dass es ihm an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung für die Teilnahme am Straßenverkehr fehlt. Daher könne auch aus mehreren kleineren Verstößen aus dem Bussgeldkatalog auf die mangelnde Rechtstreue geschlossen und auch bei einem einfachem Verstoß nach dem Bussgeldkatalog ein Fahrverbot verhängt werden.

Auch nach dem Verwaltungsgericht Berlin kann der Führerschein ungeachtet den Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen habe.

Nach Ansicht der Berliner Richter kann dies auch bei Verstößen gegen die Vorschriften des ruhenden Verkehrs der Fall sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum häufen und sich dadurch die laxe Einstellung, sowie die Gleichgültigkeit des Verkehrsteilnehmers gegenüber den Verkehrsvorschriften zeige. Hiervon sei auszugehen, wenn auf ein Jahr verteilt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle.

Nach dem Verwaltungsgericht kommt es dabei noch nicht einmal darauf an, dass die Verstöße tatsächlich von dem Betroffenen selbst begangen wurde. Es reicht auch aus, wenn er als Halter eines Fahrzeugs anderen die Verstöße ermöglichen würde.

Dass das Verwaltungsgericht damit praktisch die „Sippenhaft“ einführt, scheint den Berliner Richtern entgangen zu sein.

Daher sollte nicht nur bei einem bereits drohendem Fahrverbot die Sache nicht einfach hingenommen werden, sondern ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt mit der Überprüfung der gemachten Vorwürfe im Bussgeldbescheid betraut werden, um das Fahrverbot nach Möglichkeit zu umgehen. Hierbei muss zwingend innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bussgeldbescheid eingelegt werden.

Parallelvollstreckung von mehreren Fahrverboten

Im Verkehrsrecht ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass mehrere Fahrverbote gleichzeitig vollstreckt werden können. In diesen Fällen muss der Betroffene seinen Führerschein also nur einmal für mehrere Ordnungswidrigkeiten abgeben. Damit kann ggf. die Zeit der Fahrverbote mindestens halbiert werden.

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 08. Oktober 2015 nochmal die Voraussetzungen hierfür konkretisiert und die Parallelvollstreckung in so genannten Mischfällen allerdings ausgeschlossen.

Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der 4-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, so der 3. Senat für Bußgeldsachen, eine Parallelvollstreckung. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. (OLG Hamm PM zu 3 RBS 254/15)

Sollten daher mehrere Fahrverbote anstehen, sollte rechtzeitig durch einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt geprüft werden, ob eine Parallelvollstreckung möglich ist.

Erschwerter Führerscheinentzug bei Straftaten

Nach einer Entscheidung des BGH kann von einem Straftäter, welcher zur Begehung der Tat ein Auto benutzt hat, automatisch der Führerschein einbehalten werden. Entscheidend ist hierbei die richterliche Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagten für den öffentlichen Straßenverkehr. Für den BGH ist es nicht selbstverständlich, dass Straftäter auch gleichzeitig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen.

Kein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Schwerhörigkeit

Nach einer Entscheidung des VG Neustadt vom 28. Januar 2016 im Verkehrsrecht ist eine altersnormale Schwerhörigkeit kein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte bei der beantragten Umschreibung des Führerscheins in die neuen Führerscheinklassen festgestellt, dass der Kläger ein Hörgerät trug und darauf hin zunächst ein ärztliches Attest verlangt. Dies wurde auch vorgelegt, wobei diesem nur zu entnehmen war, dass der Kläger mit dem Hörgerät ein altersnormales Hörvermögen erreicht, was der Behörde wiederum nicht reichte und ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung forderte. Nachdem der Kläger dies nicht vorlegte, wurde ihm der Führerschein entzogen. Dies hielt das VG Neustadt für offensichtlich rechtswidrig und führte aus, dass selbst eine hochgradig Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit kein „Mangel“ sei, der generell für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache.

Alkoholsünder dürfen in Münster kein Rad mehr fahren

Die Stadt Münster hat einem „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad verboten. Laut den „Westfälischen Nachrichten“ drohe ein Bußgeld in Höhe von 500 €. Eine entsprechende Regelung gibt es im Bußgeldkatalog allerdings nicht. Es darf bezweifelt werden, dass diese Anordnung einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird da diese wohl bereits an der Verhältnismäßigkeit eines dauernden Verbots scheitern dürfte.