Arbeitszeit

Bei Fragen zur Arbeitszeit wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.

Die Dauer der vom Arbeitnehmer pro Tag oder pro Woche zu leistenden Arbeit ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Enthält dieser keine ausdrückliche Regelung, ist den Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen, wie lange der Arbeitnehmer tätig sein soll.

Ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche nicht ausnahmsweise im Arbeitsvertrag geregelt, unterliegt sie dem Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er kann somit einseitig im Wege der Anweisung festlegen, an welchen Tagen und für wie viele Stunden pro Tag der Arbeitnehmer arbeiten soll. Auch Dienstbeginn und Pausen unterliegen dem Weisungsrecht.

Weil eine angemessene zeitliche Inanspruchnahme des Arbeitnehmers dadurch nicht gewährleistet ist, unterliegen Arbeitsvertragsfreiheit und Weisungsrechte des Arbeitgebers hinsichtlich der rechtlich zulässigen Arbeitszeit seit dem 19. Jahrhundert tarifvertraglichen und gesetzlichen Beschränkungen.

Es ist demnach nicht erlaubt, die zwingend geltenden Grenzen des gesetzlichen Arbeitszeitrechts per Vertrag zu überschreiten.

Das entsprechende gültige Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Selbstständige, die einen eigenen Betrieb führen oder für echte freie Mitarbeiter. Diese dürfen arbeiten, wann und solange sie wollen.

Weitere Ausnahmen macht das Gesetz für:

  • Leitende Angestellte;
  • Chefärzte;
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter;
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind;
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen;
  • den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

Auch diese Arbeitnehmer bzw. der gesamte liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften sind daher von diesen gesetzlichen Vorschriften ausgenommen.

Gesetzlich fixiert ist der Achtstundentag, Pausen zählen nicht mit.

Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer ganztägig nicht beschäftigt werden. Dabei können Beginn oder Ende der Sonntagsruhe und der Feiertagsruhe in Schichtbetrieben mit regelmäßiger Tages- und Nachtschicht um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb nach Schichtende 24 Stunden lang ruht.

Von dem Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen macht das Gesetz viele Ausnahmen, beispielsweise

  • für ganze Branchen wie das Bewachungsgewerbe oder die Landwirtschaft;
  • für ganze Betriebe wie Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe;
  • für bestimmte Sondersituationen wie bei drohender Zerstörung von Produktionseinrichtungen.

Diese Liste ist sehr lang und regelt viele Einzel- und Sonderfälle.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der täglichen und beträgt, da der Samstag als Werktag zählt, sechs mal acht, also 48 und bis zu 60 Stunden (siehe oben).

Voraussetzung ist dann allerdings, dass innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Die Sonntagsruhe schreibt eine 24stündige Ruhezeit pro Siebentageszeitraum für den gesamten EU-Raum vor.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Diese kann in einigen Branchen von unter bestimmten Bedingungen von elf auf zehn Stunden verkürzt werden.

Das gilt

  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen;
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung;
  • in Verkehrsbetrieben;
  • beim Rundfunk;
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann die Ruhezeit auf die Hälfte gekürzt werden, falls die übrige Hälfte während einer Rufbereitschaft gearbeitet wird.

Auch Pausen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach hängt die Dauer der Pausen von der Länge der Arbeitszeit ab.

  • Bei einer Arbeitszeit von höchstens sechs Stunden sind Pausen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Pausen können, müssen aber nicht unbedingt gewährt werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und höchstens neun Stunden ist mindestens eine Pause zu gewähren. Sie muss festgelegt sein und mindestens 30 Minuten dauern.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist mindestens eine Pause zu gewähren. Sie muss festgelegt sein und mindestens 45 Minuten dauern.

Es ist zulässig, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von insgesamt 30 bzw. 45 Minuten in kleinere Pausen von je mindestens 15 Minuten aufzuteilen.

Als Nachtarbeit gelten mehr als zwei Stunden zwischen 23 und sechs Uhr. Für Bäcker und Konditoren zählt 22 bis fünf Uhr.

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Bedarf von sich aus jederzeit die Arbeit aufnehmen muss, falls das erforderlich ist. Diese Form der Arbeit verrichtet etwa ein Verkäufer während der Zeit, in der sich keine Kunden im Laden aufhalten.

Ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft muss sich ein Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, im Betrieb oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf möglichst rasch die Arbeit aufnehmen zu können. Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer im Falle des Bereitschaftsdienstes allerdings nicht am Arbeitsplatz anwesend sein und selbst beobachten, ob ein Arbeitsbedarf vorliegt. Er kann lesen, fernsehen oder schlafen. Solchen Bereitschaftsdienst verrichtet ein Krankenhausarzt, der sich während des Wochenendes oder in der Nacht in der Klinik aufhält, um bei Bedarf rasch für Patienten da zu sein.

Die Rufbereitschaft schließlich ist eine Form der Arbeit, die gar nicht als Arbeit im gesetzlichen Sinn zählt. Während einer Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer nämlich an einem von ihm selbst gewählten Ort außerhalb des Betriebs aufhalten, muss allerdings per Mobiltelefon oder Piepser erreichbar sein, um innerhalb einer vorher festgelegten Reaktionszeit seine Arbeit aufnehmen zu können.

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz können unter bestimmten Voraussetzungen in Tarifverträgen enthalten sein.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht betrifft somit nur die Lage, nicht aber die Dauer der Arbeitszeit.

Voraussetzung dafür ist, dass die Lage der Arbeitszeit nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft, sondern eine Mehrzahl von Arbeitnehmern, so dass eine sogenannte kollektive Angelegenheit vorliegt.