Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn / Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Umstände:
- Erstens muss der Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, dass der Arbeitnehmer die Zahlung seiner Vergütung rechtlich verlangen kann.
- Zweitens müssen, wenn der Zahlungsanspruch fällig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.
Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss der Arbeitnehmer arbeiten, danach muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.
Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart, wird also die Vergütung nach Zeitabschnitten (Monaten) bemessen, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.
In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind Fälligkeitsregelungen enthalten, die davon abweichen. Dann muss die Vergütung je nachdem, was der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorschreibt, bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder auch erst am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden. Dann gilt die arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung.
Wie gesagt muss für den Eintritt des Verzugs die Forderung zunächst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:
- Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
- Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist;
- Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
- den Schaden ersetzen muss, der infolge der ausgebliebenen / verspäteten Zahlung entstanden ist, z.B. infolge der Kündigung eines Darlehensvertrags oder eines Kontos;
- Verzugszinsen mindestens in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr bezahlen muss und
- eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro.