Verkehrsrecht – Unfall

Insbesondere im Verkehrsrecht können mögliche Ansprüche nach einem Unfall erst mit einer kompetenten Rechtsvertretung durchgesetzt werden. Auch wenn Sie an dem Unfall keine Schuld hatten, hat die Versicherung des Unfallgegners immer das Interesse, den Schaden möglichst gering zu halten. Hier gilt häufig das Sprichwort: „Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge.“

 

Zur Frage der Übernahme von Anwaltskosten bei einem Verkehrsunfall hat das OLG Frankfurt entschieden:

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 – 22 U 171/13).

 

Bei einem Unfall helfen wir Ihnen kompetent und zügig bei:

– der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen inkl. ggf. Schmerzensgeld

– der Beweissicherung

– Ermittlung des Schadensumfangs

– der Auswahl des Gutachters

– Fragen der Wertminderung

Unsere Kosten zahlt – bis auf wenige Ausnahmen – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners. Sollte Ihr Fall eine der wenigen Ausnahmen betreffen, so weisen wir Sie selbstverständlich bereits bei unserer Beauftragung darauf hin. Sie können uns gerne unverbindlich Ihre Unfalldaten auf diesem Formular mitteilen. Wir melden uns dann bei Ihnen mit einer ersten Einschätzung. Die Übermittlung des Formulars erfolgt SSL-verschlüsselt und begründet noch kein Mandatsverhältnis.

 

Sie haben ein Recht auf:

– den Gutachter Ihrer Wahl

– den Anwalt Ihrer Wahl

– die freie Entscheidung, ob, wann und wie Sie den Schaden reparieren lassen

– einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur, bzw. eine Entschädigung für den Nutzungsausfall

– den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag

– Reparatur Ihres Fahrzeugs, solange die hierfür entstehenden Kosten nicht den Wert des Fahrzeugs um mehr als 30 Prozent übersteigen.

 

Nach einem Unfall sollten Sie nicht:

– Ihre Unfallschuld eingestehen

– die Abwicklung von Ihnen unbekannten Dritten organisieren lassen, insbesondere nicht von der Versicherung des Gegners

– Ihre Schadensersatzansprüche ungefragt abtreten

– keine Vereinbarungen mit der Versicherung des Gegners z. B. über die Wahl des Gutachters oder der Reparaturwerkstatt treffen

 

Wenn Sie bei dem Unfall verletzt wurden setzen wir uns für Sie und Ihre Ansprüche auf:

– Schmerzensgeld

– Ersatz Ihres Verdienstausfalls

– Ersatz Ihrer Heilbehandlungskosten für privat Versicherte oder wenn die Krankenkasse nicht zahlt

– Ersatz der Kurbehandlungskosten

– Ggf. Umschulungsmaßnahmen

– Orthopädische Hilfsmittel

– Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen

– Haushaltsführungsschaden

Auch bei einem Unfall in einem anderen Land der EU können wir Ihnen bei der Regulierung der Unfallschäden helfen. Gerne können Sie uns vorab alle erforderlichen Daten online mitteilen (die Übermittlung erfolgt über eine sichere SSL-verschlüsselte Verbindung und begründet noch KEIN Mandatsverhältnis) oder Ihren Besuch bei uns mit dem Fragebogen für Anspruchsteller vorbereiten.

 

Hier kommen Sie zu unseren Formularen:

Vollmacht Verkehrsunfall

Fragebogen für Anspruchssteller

0
bearbeitete Unfälle pro Jahr*
0
Tage bis zur ersten Regulierung*

*im Durchschnitt der letzten 5 Jahre

Schwerpunkte
Ihre Experten

Kaskoschaden

Auch bei Kaskoschäden regulieren Versicherungen leider oft nur sehr ungern. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem selbstverschuldeten Unfall, Fahrzeugdiebstahl, Wildschaden, Hagelschaden oder Sturmschaden.

Unfallschaden

Umfassende Abwicklung und Klärung mit involvierten Parteien, beispielsweise Versicherungen und Sachverständigen, direkte Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzpositionen.

Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten inkl. einer Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen.
Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, kann eine Reparatur trotzdem möglich sein, wenn die Reparatur auch tatsächlich sach- und fachgerecht ausgeführt wird und die Höhe der Reparaturkosten 30% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs nicht übersteigen.

Wir klären mit den beteiligten Versicherungen und Sachverständigen die Möglichkeit einer Reparatur. Ob Sie diese dann durchführen oder anhand des Gutachtens „nur“ die fiktiven Reparaturkosten reguliert wissen wollen, ist ganz alleine Ihre Entscheidung.

Totalschaden

Bei einem technischen oder dem viel häufiger vorkommenden wirtschaftliche Totalschaden erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung immer den Betrag, den Sie für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs benötigen. Sie müssen sich hierbei jedoch den so genannten Restwert, also das, was ihr Fahrzeug noch Wert ist, anrechnen lassen.
Hierbei versuchen die Versicherungen leider immer wieder den eigenen Schaden zu reduzieren, in dem sie den Geschädigten auf ein von der Versicherung festgestellten Wiederbeschaffungswert verweisen. Hierauf müssen Sie sich nur in wenigen Ausnahmen einlassen.

Wir helfen Ihnen bei der zügigen Durchsetzung Ihrer vollständigen Ansprüche und wehren Versuche der Versicherung den Schaden zu reduzieren ab.