Abschleppkosten

Manchmal geht es einfach nicht anders: Ein Auto muss abgeschleppt werden. Das kann teuer werden und mehrere hundert Euro kosten. Wer in welchem Fall wie viel bezahlen muss, ist dann oft ein Streitfall.

Beginnen wir mit der harmlosesten Variante: Ein Auto hat eine Panne und bleibt liegen, der Fahrer ruft den Abschleppdienst. Ist er Mitglied in einem Automobilclub, kostet ihn das in der Regel nichts; falls nicht, kann das einen ganzen Jahresbeitrag ausmachen, denn dann schlägt man ihm unter Umständen vor, sofort in den Club einzutreten und so die Kosten zu sparen. Ansonsten muss er selbst ein privates Abschleppunternehmen beauftragen und mit diesem den Preis aushandeln.

Muss ein Auto nach einem Unfall abgeschleppt werden, kommt die Versicherung des Unfallverursachers für die Abschleppkosten auf. Selbst dann, wenn diese überhöht sind. Ein Unfallbeteiligter ist nämlich nicht verpflichtet, mehrere Angebote einzuholen und das günstigste zu akzeptieren. Lässt der Betroffene sein Auto von einem Privatmann abschleppen, kann er dem Unfallverursacher dafür die Hälfte der ortsüblichen Abschleppkosten berechnen.

Komplizierter wird es, wenn die Polizei oder ein privater Grundstücksbesitzer ein Fahrzeug abschleppen lassen. Man muss erst mühsam sein Auto suchen und bekommt es erst zurück, wenn man die Abschleppkosten bezahlt hat. Das empfinden viele als Nötigung oder sogar Erpressung, denn die Abschleppkosten sind ja eine Art Lösegeld, und man kann sie nicht verhandeln.

Grundsätzlich haftet man für die mit dem Abschleppen verbundenen Kosten, wenn man sein Fahrzeug unbefugt auf dem Grundstück eines anderen abstellt oder im Bereich eines Parkverbots. Die Höhe der Abschleppkosten bemisst sich nach den ortsüblichen Preisen, auch für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen wie Halterermittlung und Abschleppvorbereitungen.

Dabei muss man nicht jeden Preis akzeptieren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat Wucherpreise begrenzt und entschieden: Obergrenze für die Kosten des Abschleppens ist der ortsübliche Preis. Vor allem private Abschleppdienste dürfen nicht mehr verlangen.

Im konkreten Fall sollte ein Autofahrer 250 Euro an eine Münchner Abschleppfirma zahlen. Das Gericht sah das als unangemessen hoch an; das Landgericht befand dann in zweiter Instanz 175 Euro Abschleppkosten als angemessen.

Apropos München: Dort hat die Polizei das damalige Vergnügungsviertel Schwabing in den 1980er Jahren durch rigoroses Abschleppen von Falschparkern auf Bürgersteigen und an Kreuzungen befreit und Fußgängern und Radfahrern ein stressfreieres Nachtleben verschafft.

Mittlerweile ist es auf Supermarktparkplätzen ähnlich: Dort werden verstärkt private Überwachungsfirmen eingesetzt, die Falschparker gern abschleppen lassen, was für beide ein gutes Geschäft sein dürfte.

Die höchstrichterlich als Obergrenze erlaubten ortsüblichen Kosten sind allerdings extrem unterschiedlich.

Sie beginnen in Prenzlau mit 70 und in Koblenz mit 80 Euro, erreichen in Rostock 120 und in Chemnitz oder Düsseldorf etwa 150 Euro, in Nürnberg und München 180, in Bremen und Leipzig sogar 200 und in Frankfurt/Main und in Hamburg 260 Euro – deutscher Rekord.

Manchmal lohnt es sich also, ein wenig zu recherchieren, wenn das Auto abgeschleppt wurde. Der örtliche Automobilclub oder die zuständige Gemeindeverwaltung helfen sicher weiter.

War die Polizei im Spiel, wird es noch teurer. Denn dann hat man in einer Feuerwehreinfahrt gestanden oder an einer Kreuzung / Einmündung und muss noch eine Verkehrsstrafe bezahlen.