Abstandsmessung

Notwendige Strecke der Abstandsunterschreitung

Das OLG Hamm, wie auch das AG Lüdinghausen gehen davon aus, dass ein vorwerfbarer Abstandsverstoß mindestens auf einer Strecke von mehr als 150m stattfinden muss. Sollte der zu geringe Abstand nur auf einer kürzeren Strecke festgestellt werden stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt wird.

Abstandsmessung per Videoaufzeichnung in Bayern rechtmäßig !?

Der Bussgeldkatalog sieht für die Unterschreitung des einzuhaltenden Abstandes teilweise erhebliche Bussgelder vor. Nach dem Bussgeldkatalog kann der Bußgeldbescheid wegen zu geringen Abstand ein Bußgeld, aber auch ein Fahrverbot enthalten. Verstöße wegen zu geringen Abstands werden regelmäßig durch so genannte Abstandsmessungen festgestellt. Die Abstandsmessung erfolgt in der Regel in dem ein Streckenabschnitt meistens auf der Autobahn per Video überwacht wird, dem sogenannten Brückenabstandsmessverfahren. Hierbei stellte sich den Gerichten die Frage, ob die Abstandsmessung, bei der alle Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, um dann die jenigen zu ermitteln, die mit zu geringen Abstand gefahren sind, herauszufiltern, zulässig ist.

Der Beschluss des BVerfG aus dem August 2009, wonach verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung und damit ein rechtswidriger Eingriff in Grundrechte des Betroffenen darstellen, hatte in der bußgeldrechtlichen Praxis der Amtsgerichte sehr schnell Bedeutung gewonnen und zu Unsicherheiten bei Verstößen gegen den Bussgeldkatalog wegen Unterschreitung des Abstands geführt.

In weiten Teilen der Bundesrepublik wurde der Bußgeldbescheid wegen Unterschreitung des Abstands aufgrund eines so genannten Beweisverwertungsverbotes aufgehoben. Das AG Schweinfurt meint die vom BVerfG geforderte Rechtsgrundlage für den Eingriff gefunden zu haben. § 100 h StPO. Dieser gestattet in der Tat Videoaufzeichnungen zur Ermittlung des Sachverhalts – allerdings entsprechend Abs. 2 sind nur Maßnahmen gegen (bereits) Beschuldigte bzw. Betroffene gestattet. Hieraus folgt (eigentlich) zwangsläufig, dass zunächst der Verdacht eines Verstoßes gegen den Bussgeldkatalog, z.B. wegen Unterschreitung des Abstand, festgestellt werden muss, bevor Videoaufzeichnungen gemacht werden dürfen.

Bei dem angewendeten Verfahren zur Abstandsmessung war dies jedoch gerade nicht der Fall. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg, welches noch keine Rechtsgrundlage erkannt hatte, bestand ein Beweisverwertungsverbot. Nach dem OLG stellte sich der Verstoß der Beweisgewinnung als schwerwiegend dar.

Auch weil es die Verkehrsverstöße -auch wegen Unterschreitung des Abstand- nach dem Bussgeldkatalog, zu deren Ahndung das zweifelhafte Messverfahren eingesetzt wurde, nur von untergeordneter Bedeutung sind. Mit dem mittlerweile vom OLG Bamberg bestätigten Urteil des AG Schweinfurt wurde jeder Autofahrer in Bayern bei einer Abstandsmessung vorerst zum Betroffenen eines Verstoßes gegen den Bussgeldkatalog wegen Unterschreitung des erforderlichen Abstands.

Es war daher spannend, wie die Entwicklung in der Rechtsprechung in solchen Fällen weitergeht. Aus den sich widersprechenden Entscheidungen der beiden OLGs kann jedenfalls nur geschlossen werden, dass der auf eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen gestützte Bußgeldbescheid wegen Unterschreitung des Abstands angegriffen werden sollte.

Diese Diskussionen und Unsicherheiten in der Rechtsprechung hat zu einer Änderung des Verfahrens der Abstandsmessung zur Ermittlung eines zu geringen Abstands geführt. Mittlerweile wird bei der Abstandsmessung zwar immer noch eine gewisse Strecke per Video überwacht, allerdings wird nur bei Feststellung eines zu geringen Abstand die zweite Kamera zur Identifizierung des Fahrers aktiviert, so dass man nicht mehr von einer verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnung bei der Abstandsmessung sprechen kann.

Dies soll jedoch nicht heißen, dass wenn Ihnen ein Verstoß gegen den Bussgeldkatalog nach einer Abstandsmessung wegen zu geringen Abstand vorgeworfen wird, dass dieser ungeprüft hinzunehmen ist. Auch solche Bußgeldbescheide sollten Sie dringend von einem in dem Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Wir finden in Zusammenarbeit mit Sachverständigen immer wieder Fehler, auch bei Abstandsmessungen, wodurch die Folgen des Bußgeldbescheides vermieden werden können.

Abstandsmessung mit altem VKS 3.0 System rechtswidrig

Nach dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 rechtswidrig sind, da sie einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen, stellten immer mehr Amtsgericht Bußgeldverfahren, denen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, welche mit diesem System (auch VKS 3.01) festgestellt wurde, ein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Fälle zu entscheiden, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgte. Hierin sah das BVerfG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sich Verkehrsteilnehmer auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise nicht einer Aufnahme entziehen können.

Hierzu fehlt es aus Sicht des BVerfG an einer Gesetzesgrundlage. Auf andere Messmethoden, z. B. Radarmessung, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung erfolgt und ein Foto gemacht wird, kann das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht angewendet werden.

Bei Abstandsmessungen gibt es mehrere Methoden – und noch mehr Ärger. Zu geringe Sicherheitsabstände gehören zu den häufigsten Unfallursachen und können vor allem auf der Autobahn zu folgenschweren Unfällen führen, deswegen werden zu geringe Sicherheitsabstände entsprechend bestraft, von Bußgeld bis Fahrverbot.

Es bestehen mehrere Messmethoden, die verbreitetsten sind Videos und Blitzer-Kameras, darüber hinaus werden noch Videostoppuhren oder Schätzungen durch Polizeibeamte vor Gericht anerkannt. Lasermessgeräte werden entgegen einem verbreiteten Irrglauben nicht benutzt, sie dienen lediglich der Geschwindigkeitsmessung.

Vielen Autofahrern sind die Brücken und Messstellen an Autobahnen bekannt, an denen entsprechende Geräte angebracht sind. Mit manchen davon nimmt die zuständige Behörde jährlich Millionenbeträge ein
Weniger bekannt ist, dass es für Abstandsmessungen auch Regeln gibt und dass dabei Fehler auftreten können.

Das Oberlandesgericht Hamm sowie das Amtsgericht Lüdinghausen gehen beispielsweise davon aus, dass ein vorwerfbarer Abstandsverstoß mindestens auf einer Strecke von 150 Metern stattfinden muss. Sollte der zu geringe Abstand nur auf einer kürzeren Strecke festgestellt werden, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit dar, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof lediglich eine »nicht ganz vorübergehende« Abstandsunterschreitung verlangt wird.

Verschiedene Wetterverhältnisse wie Regen, Nebel oder starke Sonneneinstrahlung können die Abstandsmessung verfälschen. Auf den Videomessgeräten ist dann der Sicherheitsabstand nicht mehr zweifelsfrei abzulesen.

Aber auch die Autofahrer selbst können fehlerhafte Messungen verursachen. Besonders bei einer Abstandsmessung von einer Brücke kann das leicht passieren. Die Kameras werden von Autofahrern nämlich schnell entdeckt.

Dadurch bremsen die Fahrer abrupt ab, wodurch sich der Sicherheitsabstand zum Hintermann deutlich verkürzen kann.

Beim sogenannten Brückenabstandsmessverfahren stellt sich den Gerichten die Frage, ob die Abstandsmessung, bei der alle Verkehrsteilnehmer gefilmt werden um dann diejenigen zu ermitteln, die mit zu geringen Abstand gefahren sind, zulässig ist. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem August 2009 zu dieser Frage hatte in der Bußgeldpraxis der Amtsgerichte sehr schnell Bedeutung gewonnen und zu Unsicherheiten geführt.

Danach stellen verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung und damit einen rechtswidrigen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen dar.

In weiten Teilen der Bundesrepublik wurde der Bußgeldbescheid wegen Unterschreitung des Abstands aufgrund eines sogenannten Beweisverwertungsverbots aufgehoben.

Das Amtsgericht Schweinfurt glaubt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Rechtsgrundlage in Paragraph 100 der Strafprozessordnung gefunden zu haben. Dieser gestattet in der Tat Videoaufzeichnungen zur Ermittlung eines Sachverhalts – allerdings nur gegen bereits Beschuldigte bzw. Betroffene. Daraus folgt eigentlich zwangsläufig, dass zunächst der Verdacht eines Verstoßes festgestellt werden muss, bevor Videoaufzeichnungen gemacht werden dürfen.

Bei dem angewendeten Verfahren zur Abstandsmessung war dies jedoch gerade nicht der Fall.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, das noch keine Rechtsgrundlage erkannt hatte, bestand ein Beweisverwertungsverbot. Danach stellte sich der Verstoß durch die Beweisgewinnung als schwerwiegend dar. Die Verkehrsverstöße, gegen die das umstrittene Messverfahren eingesetzt wurde, seien nur von untergeordneter Bedeutung. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht Bamberg allerdings das Schweinfurter Urteil bestätigt.

Diese Diskussionen und Unsicherheiten in der Rechtsprechung haben zu einer Änderung des Verfahrens der Abstandsmessung zur Ermittlung eines zu geringen Abstands geführt. Inzwischen wird bei der Abstandsmessungen zwar immer noch eine gewisse Strecke per Video überwacht, allerdings wird nur bei Feststellung eines zu geringen Abstands die zweite Kamera zur Identifizierung des Fahrers aktiviert, so dass man nicht mehr von einer verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnung bei der Abstandsmessung sprechen kann.

Auf andere Messmethoden wie die Radarmessung, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung erfolgt und ein Foto gemacht wird, kann das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht angewendet werden.