Abwicklungsvertrag

Der Abwicklungsvertrag regelt die Folgen einer Kündigung durch den Arbeitgeber einvernehmlich, auch bei einem bald auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnis, und enthält in der Regel zwei Hauptpunkte: Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung und der Arbeitgeber zahlt ihm dafür ggf. eine Abfindung.

Weitere mögliche wichtige Punkte: Es werden das Datum der Freistellung vereinbart sowie noch zu zahlende Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Provisionen, Prämien etc.

Anders als bei einem Aufhebungsvertrag ist bei einem Abwicklungsvertrag nicht völlig klar, ob die vorausgegangene Kündigung rechtmäßig war – der Vertrag bestätigt sie nur und macht sie damit wirksam. Eine schriftliche Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es können Email oder Handschlag ausreichen. Sollte der Gekündigte jedoch Zweifel an einer rechtmäßigen Kündigung haben (und sich eventuell Vorteile davon versprechen, gegen diese anzugehen), wird empfohlen, den Abwicklungsvertrag zu verschriftlichen.

Da die Wirksamkeit der vorausgegangenen Kündigung unklar ist und der Arbeitnehmer gleichsam selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, tritt in der Regel anschließend eine zwölfwöchige Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld in Kraft. Die Regeln gelten hier ähnlich wie bei Aufhebungsverträgen. Diese sind allerdings rechtlich etwas besser gestellt, weil sie – bei Einhaltung der Kündigungsfrist und wenn die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt – eine ernsthaft beabsichtigte Kündigung durch den Arbeitgeber anders als bei Aufhebungsverträgen nicht überflüssig machen, sondern erst voraussetzen, weswegen diese Sonderregelung hier von den Arbeitsagenturen nicht angewendet wird.