Alkoholkontrolle

Alkoholtest bei Verkehrskontrolle ist stets freiwillig

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass ein Atemalkoholtest immer freiwillig sein muss, aber nicht, dass die Polizeibeamten einen Autofahrer ausdrücklich darüber belehren müssen. Aus diesem Grund könne das Ergebnis eines Alkoholtests auch ohne vorherige Belehrung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verwendet werden (Az.: 53 Ss-OWi 58/13).

Das OLG bestätigte mit seinem Spruch eine vorangegangene Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss. Die Strafe: eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Der Fahrer hatte versucht, das Urteil anzufechten, da ihm die Polizeibeamten bei der Kontrolle nicht gesagt hätten, dass die Atemalkoholmessung freiwillig sei. Seiner Meinung nach dürfe das Ergebnis deshalb nicht verwertet werden. 

Das OLG sah die Sache anders. Zwar müsse sich in einem Rechtsstaat niemand selbst belasten. Doch daraus folge nicht, dass Polizisten die Autofahrer stets darüber belehren müssten. Eine solche Belehrungspflicht bestehe nur dort, wo sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei, etwa bei der Vernehmung eines Beschuldigten. Für den Atemalkoholtest gebe es keine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Belehrungspflicht.

Fazit: Zwar muss man bei einer Verkehrskontrolle sich nicht einer Atemalkoholkontrolle unterziehen. Gibt es für den Polizeibeamten aber Hinweise auf Alkoholkonsum kann dieser per Blutentnahme durch einen Arzt auch gegen den Willen des Fahrers festgestellt werden.

Kennen Sie Ihre Rechte

Wer ins Röhrchen pusten soll, tut das immer freiwillig – niemand ist dazu verpflichtet, an einer Messung des Atemalkohols mitzuwirken. Es besteht also unter keinen Umständen eine Verpflichtung zum Blasen. Egal, ob es sich um das einfache Röhrchen oder um ein genaueres Atemalkohol-Messgerät handelt. Hintergrund ist der Rechtsgrundsatz, dass sich niemand selbst belasten oder an Ermittlungen gegen sich mitwirken muss.

Im Gegensatz zum Aussageverweigerungsrecht muss ihn die Polizei jedoch nicht darauf hinweisen, dass der Atemalkoholtest freiwillig ist.

Entsprechend sieht unsere Rechtsordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht vor. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kein Selbstzweck. Eine Ahndung von Gesetzesverstößen soll nicht um jeden Preis erfolgen, sondern nur dann, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften eine Verurteilung möglich ist.

Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Gericht zwar von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, aber dennoch ein Freispruch erfolgen muss, weil ein rechtswidrig erlangter Beweis nicht verwertet werden darf. Aus Sicht von Juristen ist dies eine positive Errungenschaft des Rechtsstaats, weil die Grundrechte des Einzelnen respektiert werden und er nicht zum bloßen Objekt einer staatlichen Untersuchungshandlung gemacht wird.

Die Sicht der Strafverfolgungsorgane und Polizei ist oftmals eher darauf ausgerichtet, eine möglichst effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Es kommt immer wieder zu – menschlich verständlichen – Stellungnahmen aus Polizeikreisen, die für ein härteres Eingreifen auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten eintreten. Insoweit wird teilweise der polizeiliche Ermittlungserfolg höher bewertet als die Grundrechte der Betroffenen und die rechtsstaatlichen Prinzipien.

Von Polizeikreisen wird immer wieder die Forderung erhoben, den Betroffenen gesetzlich zu verpflichten, an einer Atemalkoholmessung mitzuwirken. Die entsprechende Verpflichtung soll selbst dann bestehen, wenn kein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes besteht.

In der Praxis wird eine Blutentnahme angeordnet, wenn der Fahrer sich weigert zu pusten, und wenn ein Anfangsverdacht für einen Promille-Verstoß vorliegt, etwa starker Alkoholgeruch.

Sollte daraufhin der Führerschein sichergestellt werden, so geschieht auch das freiwillig, jedoch kann die Fahrerlaubnis von der Polizei beschlagnahmt werden.

Manche halten es daher für ratsam, seinen Führerschein gar nicht mitzuführen (was ein Bußgeld zur Folge haben kann). In jedem Fall sollte gegen Beschlagnahme oder Sicherstellung an Ort und Stelle Widerspruch eingelegt werden. Dann muss ein Richter die Maßnahme innerhalb von drei Tagen überprüfen.

Man kann danach also unter Umständen wieder Autofahren, denn solange der Führerschein beschlagnahmt beziehungsweise sichergestellt wurde, ist das nicht erlaubt und man riskiert eine empfindliche Strafe wegen Fahrens ohne Führerschein.