Verjährung

Wenn ein Anspruch, zum Beispiel der Anspruch auf Lohn oder Gehalt, verjährt ist, dann kann der Schuldner die Leistung verweigern. Der Schuldner kann sich bei einer Zahlungsklage auf die Verjährung berufen, muss das aber nicht tun. Beruft er sich auf die Verjährung, hat dies die Folge, dass die Klage abgewiesen wird und der Gläubiger sein Geld nicht bekommt.

Verjährung bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch untergegangen ist und rechtlich nicht mehr existiert. Der verjährte Anspruch besteht vielmehr nach wie vor, was vor allem die Folge hat, dass der Gläubiger eine Leistung, die er zur Erfüllung einer bereits verjährten Forderung erbracht hat, nicht zurückfordern kann. Die verjährte Forderung ist mit anderen Worten ein rechtlicher Grund dafür, dass der Schuldner die vom Gläubiger erbrachte Leistung behalten darf.

Praktisch ist eine verjährte Forderung allerdings wenig wert, da sich der Schuldner in aller Regel im Prozess auf die Verjährung berufen wird, so dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Schuldner dagegen eine bereits verjährte Forderung begleicht, ist das in Ordnung.

Während beim Eintritt der Verjährung der verjährte Anspruch noch besteht, ist der Anspruch nach Ablauf einer Ausschlussfrist untergegangen. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der einer Ausschlussfrist unterliegt, besteht also rechtlich nicht mehr, wenn die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch somit verfallen ist.

Da die Ausschlussfrist den Anspruch selbst vernichtet, sind Ausschlussfristen vom Gericht auch dann zu beachten, wenn sich die beklagte Partei nicht auf die Ausschlussfrist beruft. Ausschlussfristen sind also per se zu berücksichtigen.

Infolge der Schuldrechtsreform, die das Bürgerliche Gesetzbuch mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in vielen Einzelheiten geändert hat, gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist für praktisch alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Die neue Verjährungsfrist ist ein Jahr länger als die alte. Sie beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Schuldrechtsreform hat also bei der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche im wesentlichen zu folgenden Änderungen geführt:

  • Die Verjährungsfristen sind vereinheitlicht worden.
  • Die Verjährung der Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers ist von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert worden.
  • Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen sowie von sonstigen Ansprüchen des Arbeitgebers ist ebenfalls auf drei Jahre festgesetzt und damit erheblich verkürzt worden.
  • Ausgenommen von dieser Verkürzung sind nach neuem Recht allerdings Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, die in dreißig Jahren ab dem Schadensereignis verjähren.
  • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach neuem Recht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • in dem der Arbeitnehmer von den Umständen und der Person des Schuldners , die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das mit der Schuldrechtsreform eingeführte neue Recht gilt im allgemeinen seit dem 1. Januar 2002. Auf Arbeitsverträge, die danach abgeschlossen wurden, ist daher das neue Recht anzuwenden.

Dagegen gilt das neue Recht für Arbeitsverträge, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden, erst seit dem 1. Januar 2003, also nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.