Vertragsstrafe

Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die einen Vertragspartner zur Zahlung einer Strafsumme verpflichtet, falls er bestimmte Vertragspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die durch eine Vertragsstrafe abgesicherten (»strafbewehrten«) Vertragspflichten werden im Vertragsstrafeversprechen üblicherweise möglichst genau angegeben, damit später kein Streit darüber entstehen kann, ob die Strafe verwirkt ist oder nicht.

In den meisten Fällen wird die Höhe der Vertragsstrafe im Vertragsstrafeversprechen konkret festgelegt. Es kann auch eine Vertragsstrafe mit der Maßgabe vereinbart werden, dass der von ihr begünstigte Vertragspartner sie im Fall einer Pflichtverletzung nach seinem Ermessen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze festsetzen kann.

Mit einer Vertragsstrafe wird erreicht,

  • dass der Vertragspartner, der sie versprochen hat, unter Druck gesetzt wird, seine Vertragspflichten korrekt zu erfüllen, und
  • dass der Vertragspartner, zu dessen Gunsten sie vereinbart wurde, für eine Vertragsverletzung rascher und leichter einen finanziellen Ausgleich erhält als üblich.

Keine Vertragsstrafe, aber etwas Ähnliches sind vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht des Arbeitnehmers, unter bestimmten Umständen einen pauschalisierten Schadens- oder Aufwendungsersatz zu zahlen.

Ist die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthalten, muss er dem Arbeitnehmer ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung tatsächlich gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die dafür vereinbarte Pauschale ist.

Arbeitsvertragliche Vertragsstrafeversprechen sichern in den meisten Fällen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer verspricht eine Vertragsstrafe von etwa einem Monatsgehalt,

  • für den Fall, dass er nach Abschluss des Arbeitsvertrags den Dienstantritt rechtswidrig verweigert, und/oder
  • für den Fall, dass er sich vom Arbeitsvertrag in vertragswidriger Weise lossagt.

Die Arbeitsgerichte akzeptieren solche Vertragsstrafen im Prinzip, da der Arbeitgeber keine effektiven rechtlichen Möglichkeiten hat, sich gegen eine rechtswidrige Lossagung vom Vertrag zu wehren.

Die Pflicht zu arbeiten kann zwar eingeklagt und auch in einem arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzt (»tituliert«) werden, aber ein solches Urteil, das den Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, kann aufgrund einer Spezialregelung der Zivilprozessordnung nicht vollstreckt werden.

Ein Anspruch auf Schadensersatz, den der Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsvertragsbruchs durch den Arbeitnehmer theoretisch hat, besteht in den meisten Fällen letztlich doch nicht. Der Grund: dem Arbeitgeber entsteht infolge des Vertragsbruchs meistens kein ersatzfähiger materieller Schaden. Kommt der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen, und sonstige Mehrkosten infolge einer Stellenneubesetzung wären so oder so angefallen, d.h. auch bei einer vertragsgemäßen ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers.

Neben der Arbeitspflicht sichern Arbeitgeber manchmal auch andere Pflichten des Arbeitnehmers durch eine Vertragsstrafe ab, nämlich beispielsweise:

  • die Pflicht zur Herausgabe von Firmeneigentum;
  • die Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, und/oder
  • ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot, und/oder
  • ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Vertragsbestimmungen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur Hauptleistungspflichten wie den Arbeitslohn oder die wöchentliche Arbeitszeit betrifft.

Vertragsstrafeversprechen sind praktisch immer Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind nur ein Hilfsinstrument zur besseren Absicherung bestimmter Pflichten des Arbeitnehmers und setzen einen schuldhaften Vertragsbruch des Arbeitnehmers voraus.

Arbeitnehmer schauen diese in aller Regel nicht genau an, noch weniger handeln sie deren Einzelheiten mit dem Arbeitgeber aus.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen Vertragsstrafeversprechen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst gelten sie als »überraschende Klauseln« und werden nicht Vertragsbestandteil. Am besten werden Vertragsstrafeklauseln unter einer eigenen Überschrift wie z.B. „Vertragsstrafe“ in den Vertrag aufgenommen.
  • Vertragsstrafeklauseln müssen für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht transparent und haben aus diesem Grund keine Geltung).
  • Vertragsstrafeklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten.

Dagegen sind Vertragsstrafeklauseln, die den Arbeitnehmer zu einer Strafzahlung für den Fall der unberechtigten Lossagung vom Vertrag verpflichten, nicht von vornherein unwirksam, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch sagt: Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie dem Verwender (= Arbeitgeber) für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil (= Arbeitnehmer) vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe zusagt.

Laut Bundesarbeitsgericht gilt dieses allgemeine Vertragsstrafenverbot aber für den Fall der Vertragsauflösung im Arbeitsvertragsrecht nicht. Grund. Der Arbeitgeber hat praktisch keine Rechtsmittel, um sich gegen eine rechtswidrige Lossagung des Arbeitnehmers vom Vertrag zur Wehr zu setzen.

Unklar und daher unwirksam sind Vertragsstrafeklauseln, die dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe für den Fall eines »schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens« oder eines »gravierenden Vertragsverstoßes« auferlegen.

Denn bei so schwammigen Formulierungen weiß der Arbeitnehmer nicht, welche konkreten Verhaltensweisen eine Vertragsstrafe nach sich ziehen, und damit weiß er umgekehrt auch nicht, wie er sich konkret verhalten muss, um der Vertragsstrafe zu entgehen.

Dagegen ist eine Vertragsstrafeklausel ausreichend klar und verständlich, wenn sie den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Strafe für den Fall einer »vertragswidrigen Lösung des Arbeitsvertrags« verpflichtet. Mit einer solchen Formulierung ist deutlich die endgültige und rechtswidrige Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gemeint, insbesondere der Fall einer fristlosen Eigenkündigung, für die sich der Arbeitnehmer nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Vertragsstrafeklauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligen. Das ist der Fall, wenn das Arbeitgeber-Interesse an einem vertragstreuen Verhalten des Arbeitnehmers und die Höhe der versprochenen Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe führt dazu, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist.

Hier gibt es zwar keine feste gesetzliche Grenze, doch orientieren sich die Arbeitsgerichte an der Faustregel, dass ein Monatsgehalt als Strafe in den meisten Fällen ausreichend ist und dann auch eine Obergrenze darstellt. Diese Grenze gilt zwar nicht in allen Fällen, aber der Arbeitgeber braucht schon gute Argumente, will er die Arbeitsgerichte von der Angemessenheit einer höheren Vertragstrafe überzeugen.

Je nachdem, welche Interessen des Arbeitgebers mit einer Vertragsstrafe gesichert werden sollen, kann ein Monatsgehalt schon zu hoch gegriffen sein.

Das kann der Fall sein, wenn die Strafe von einem Monatsgehalt höher ist als das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers. Beispielsweise, wenn dieser während einer vereinbarten Probezeit ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen kann.

Bei einer in der Probezeit von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist ist daher ein halbes Monatsgehalt die Obergrenze einer angemessenen Vertragsstrafe.