Arbeitgeberhaftung

Der Arbeitgeber haftet im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, wie dies der Arbeitnehmer tut.

Er muss
• gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen,
• dadurch einen Schaden verursacht und
• den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG), dann kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers bei einer GmbH oder Vorstandsmitglieds bei einer Aktiengesellschaft an. Der Arbeitgeber muss nicht haften, wenn es sich um einen Personenschaden handelt, der auf einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückgeht, der nicht vorsätzlich verursacht wurde. Ansonsten ist die Unfallversicherung zuständig, die der Arbeitgeber durch seine Beiträge finanziert. Der Haftungsausschluss umfasst auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.

Für Sach- und Vermögensschäden der geschädigten Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers dagegen nicht ausgeschlossen: Weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat einen Schaden nicht nur dann schuldhaft verursacht, wenn man ihm persönlich ein solches Verschulden vorwerfen kann, sondern auch dann, wenn seine Mitarbeiter schuldhaft einen Schaden verursacht haben. Das Verschulden seiner »Erfüllungsgehilfen« muss sich der Arbeitgeber nämlich laut Bürgerlichem Gesetzbuch wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

In manchen Fällen liegt ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht vor oder lässt sich nicht nachweisen. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber hier möglicherweise auch ohne Verschulden für einen Schaden seiner Arbeitnehmer aufkommen muss.

Wie ist das etwa mit Ersatz von zerschlissener oder völlig verdreckter Bekleidung oder bei Schäden, die aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Arbeit entstanden sind? Da nach allgemeinen Regeln ohne Verschulden keine Pflicht zum Schadensersatz besteht, greift der sogenannte Aufwendungsersatz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift gelten folgende Regeln:
• Zunächst einmal hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist. Gemeint sind damit vor allem unvermeidliche oder regelmäßige Schäden.
• Für andere außergewöhnliche Schäden besteht dagegen ein Ersatzanspruch, falls diese Schäden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und für die der Arbeitnehmer dafür keine besondere Vergütung erhält, mit der die Gefahr solcher Schäden abgegolten wird.

Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Ersatz der Schäden am Privatauto des Arbeitnehmers. Dabei muss der Arbeitnehmer das Fahrzeug genehmigt für Dienstfahrten einsetzen, ohne dafür eine besondere Vergütung zu erhalten, mit der die Gefahr von Unfallschäden abgedeckt wird.

Das übliche Kilometergeld, deckt die besondere Gefahr von Unfallschäden in der Regel nicht ab, sondern ist nur ein Ausgleich für die laufenden Kosten und den normalen Verschleiß. Um eine Dienstfahrt handelt es sich immer dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Privatfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste.

Wenn das Privatauto des Arbeitnehmers nicht unmittelbar bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, sondern während des Parkens in der Nähe des Betriebs zwischen zwei Dienstfahrten am selben Tag, dann gehört auch dieses Parken noch zum dienstlichen Einsatz. Auch in einem solchen Fall muss der Arbeitgeber für den Schaden am aufkommen, wenn es dafür keinen anderweitigen Ersatz gibt.