Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig sind, haben einige rechtliche Vorteile gegenüber freien Mitarbeitern oder Selbstständigen.

Dazu gehören vor allem

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für Feiertage
  • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz.

Außerdem sind Arbeitsverhältnisse oft durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Daraus können sich weitere Vorteile für Arbeitnehmer ergeben.

Schließlich sind Arbeitnehmer praktisch immer auch Beschäftigte im Sinn des Sozialversicherungsrechts. Für diese muss der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Damit ist der Arbeitnehmer in den Sozialkassen abgesichert, nämlich

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der gesetzlichen Krankenversicherung
  • der Arbeitslosenversicherung
  • der Pflegeversicherung
  • der Unfallversicherung.

Dieser soziale Schutz gilt nur mit Ausnahmen auch für Selbständige oder freie Mitarbeiter. Rechtlich als Arbeitnehmer gilt, wer:

  1. aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags tätig ist. Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende arbeiten nicht auf einer solchen Grundlage und sind daher keine Arbeitnehmer.
  2. einen Dienstvertrag hat, also zur Leistung von Diensten verpflichtet und nicht zum Beispiel zur Herstellung eines Werks.
  3. von seinem Auftraggeber sozial oder persönlich abhängig ist. Diese Abhängigkeit ist nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verwechseln: Auch ein Millionär, der nur zum Vergnügen einer Arbeit nachgeht, kann von einem wenig zahlungskräftigen Arbeitgeber sozial abhängig sein.

Soziale Abhängigkeit besteht für den, der

  • Anweisungen eines Auftraggebers befolgen muss, die sich auf den Inhalt der Tätigkeit beziehen können und/oder auf den Ort und/oder die Zeit der Arbeit
  • in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist, also ohne die Betriebsmittel und/oder die Organisation des Auftraggebers und/oder ohne die Leistungen der Kollegen nicht arbeiten kann
  • kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.

Wenn alle diese Merkmale zutreffen, ist man eindeutig Arbeitnehmer. Die drei unter Punkt 3.) genannten Merkmale müssen allerdings nicht immer vollständig, sondern nur überwiegend vorliegen.

Die Weisungsabhängigkeit wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch so definiert:

„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“

Auf den ersten Blick scheint diese Definition vor allem auf die Weisungsabhängigkeit abzustellen, und das entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Trotzdem ist die Weisungsabhängigkeit nur einer von mehreren Umständen, die eine soziale Abhängigkeit des Dienstverpflichteten definieren.

Neben der Weisungsabhängigkeit spielt auch die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers eine wichtige Rolle sowie die Frage, ob der Mitarbeiter ein eigenes Risiko trägt. Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko sind Teilaspekte der Fremdbestimmtheit der Arbeit und spielen eine Rolle bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Treffen die genannten Merkmale zu, dann besteht ein Arbeitsvertrag und es gelten die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts. Die Vertragsparteien haben es dann – trotz ihrer Vertragsfreiheit – rechtlich nicht in der Hand, die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auszuschließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Vereinbarung als Vertrag über freie Mitarbeit oder Werkvertrag bezeichnen.

Das gilt natürlich auch für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsrechts. Wenn objektiv ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist der Beschäftigte durch die Sozialversicherungen geschützt. Der Arbeitgeber muss dann die entsprechenden Beiträge abführen.

Das Arbeitsrecht gilt nicht, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer so gestaltet sind, dass der Auftragnehmer objektiv nicht die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs erfüllt.

Wer tatsächlich keine Weisungen seines Auftraggebers befolgen muss und auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert ist, ist kein Arbeitnehmer. Hierbei kommt es sowohl auf die Vertragsurkunde als auch auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.