Arbeitsvertrag

Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sollten Sie diesen von Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt überprüfen lassen.

Arbeitsverträge sind Dienstverträge, durch die sich der Beschäftigte in soziale Abhängigkeit begibt. In anderen, den freien Dienstverträgen, etwa von Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern, ist das nicht der Fall.

Als sozial abhängig gelten Arbeitnehmer, wenn sie

  • Weisungen des Vertragspartners befolgen müssen
  • in die Organisation seines Vertragspartners eingegliedert sind und
  • kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.

Das Gesetz definiert den Arbeitsvertrag so: „Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen…“

Zwar wird hier die Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers nicht ausdrücklich erwähnt, doch sie ist nach wie vor ein wichtiges Indiz für persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers.

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber lieber freie Mitarbeiter beschäftigen, als feste Arbeitsplätze zu schaffen.

In solchen Fällen ist in Verträgen von Selbständigkeit oder freier Mitarbeit die Rede, obwohl dies nicht zutrifft. Der Mitarbeiter hat klare Anwesenheitspflichten und muss täglich erscheinen.

Zeigt die Praxis, dass der angebliche freie Mitarbeiter in Wahrheit sozial abhängig ist, spricht man von Scheinselbstständigkeit, dann gilt das übliche Arbeitsrecht.

Lohnforderungen und andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind manchmal umstritten, weil nicht ganz klar ist, ob ein Arbeitsvertrag überhaupt wirksam ist. Hier gelten die allgemeinen Regeln des Privatrechts über das Zustandekommen von Verträgen.

Danach kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Diese Voraussetzungen müssen auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen. Konkret sind also ein Vertragsangebot des einen und die darauf bezogene Annahmeerklärung des anderen erforderlich, damit ein (Arbeits-)Vertrag zustande kommt.

Ein solcher Vertrag kann durch zwei Unterschriften besiegelt werden, eine Urkunde ist aber nicht zwingend erforderlich, es reicht – wie bei den meisten anderen Verträgen auch – eine formlose Einigung der Parteien.

Daher ist auch ein mündlich vereinbarter Arbeitsvertrag rechtlich wirksam. Sogar dann, wenn man die angebotene Aufgabe einfach erledigt, ohne ausdrücklich zuzustimmen. (sog. „schlüssiges Verhalten“). Das gilt nicht für befristete Verträge, diese müssen zwingend schriftlich geschlossen werden.

Ein Arbeitsvertrag ist sogar dann gültig, wenn die Höhe der Vergütung nicht gleich mitgeregelt wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag hat auf jeden Fall Vorteile.

Ohne ihn kann der Arbeitnehmer bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber meistens nur schlecht beweisen, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und riskiert, dass er zwar Leistungen erbringt, aber die ihm zustehende Gegenleistung nicht erfolgreich einklagen kann.

Wer nur einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihm einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt, und zwar spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann sich also bis zur endgültigen Entscheidung frei für oder gegen einen Bewerber entscheiden. Selbst dann, wenn er einen Bewerber gesetzwidrig benachteiligt hat, zum Beispiel durch einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.