Augenblicksversagen

Als Augenblicksversagen kann die kurze Zeitspanne bezeichnet werden, in der ein ansonsten selbstverständlich immer hoch konzentrierter Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt im Verkehr nicht beachtet.

Wenn von einem Augenblicksversagen gesprochen werden kann, ist ein grob pflichtwidriges Verhalten und damit häufig ein Fahrverbot ausgeschlossen. Dies gilt sowohl bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie auch Rotlichtverstößen.

Kein Augenblicksversagen bei Wechselverkehrszeichen

Nach einer Entscheidung des AG Helmstadt, kann sich ein Autofahrer nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er auf der Autobahn die durch eine Wechselverkehrszeichenanlage angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Begründet wird dies damit, dass die sich über die Breite mehrerer Fahrspuren erstreckenden Schilder in jedem Fall wahrnehmbar sein sollen.
Im Einzelfall sollte daher geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine über die gesamte Fahrbahn erstreckende Wechselverkehrszeichenanlage gehandelt hat oder aber ob diese vielleicht nur beidseitig an der Autobahn aufgestellt war.