Aussageverweigerungsrecht

Hinweispflicht auf Aussageverweigerungsrecht

Macht ein Tatverdächtiger nach einem pauschalem Geständnis einer Straftat und der darauf erfolgten Festnahme weitere Angaben zur Sache, ohne von den Polizeibeamten auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen zu werden, kann dies eine Umgehung der Belehrungspflichten bedeuten, mit der Folge, dass diese Aussagen im späteren Strafverfahren nicht verwertet werden können.

Das Aussageverweigerungsrecht ist eine Säule des Rechtsstaats und Voraussetzung für ein faires Verfahren. Niemand, der einer Straftat verdächtigt wird, muss in einem Strafverfahren gegen sich selbst aussagen beziehungsweise sich selbst belasten

Das Gesetz bestimmt, dass der Verdächtige, der im Ermittlungsverfahren Beschuldigter heißt, vor der ersten Vernehmung über dieses Recht belehrt werden muss. Außerdem muss er erfahren, aus welchem Grund er als Beschuldigter vernommen werden soll, insbesondere welche Tat er begangen haben soll, und dass er das Recht hat, in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt seiner Wahl zu befragen und mit seiner Vertretung zu beauftragen.

Möchte der Beschuldigte einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zu geben, wie er einen Verteidiger kontaktieren kann, und er ist auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen. Zuletzt ist er darüber zu belehren, dass er die Erhebung von Entlastungsbeweisen beantragen kann.

Über das Aussageverweigerungsrecht ist der Beschuldigte bei jeder ersten Vernehmung durch Polizei und Staatsanwaltschaft, bei der ersten Vernehmung durch den Ermittlungsrichter und bei der ersten Vernehmung durch das Gericht nach Anklageerhebung in der Strafverhandlung zu belehren. Wird der Verdächtige nicht oder unzureichend belehrt, darf seine Aussage nicht verwertet und gegen ihn verwendet werden.

Etwas anders wirkt das Auskunftsverweigerungsrecht. Es kommt vor, dass die Polizei in einem Ermittlungsverfahren einen Zeugen befragt, der sich selbst durch die Aussage belasten würde, zum Beispiel, weil er Mittäter oder sogar der Täter selbst ist. Zeugen sind aber vor Gericht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Das Aussageverweigerungsrecht würde leerlaufen, wenn sich der Täter als Zeuge vor Gericht selbst belasten müsste.

Daher hat jeder das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr bringt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Zu den nahen Angehörigen zählen:

  • der oder die Verlobte des Beschuldigten oder eine Person, welcher der Beschuldigte versprochen hat, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
  • der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • Angehörige, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren. In der Seitenlinie gilt dies bis zum dritten Grad und bei Verschwägerten oder ehemals Verschwägerten bis zum zweiten Grad.

Kann ein naher Angehöriger wegen mangelnder Verstandesreife, weil er noch minderjährig ist oder aufgrund geistiger Einschränkungen das Auskunftsverweigerungsrecht nicht wahrnehmen, dann kann dieses dessen gesetzlicher Vertreter oder Betreuer ausüben. Vorausgesetzt, diese sind nicht selbst Beschuldigte des Verfahrens.

Vom Auskunftsverweigerungsrecht ist wiederum das Zeugnisverweigerungsrecht zu unterscheiden: Das Gesetz teilt den Kreis der dazu berechtigten Personen in zwei Gruppen ein: Die Gruppe, die aus persönlichen Gründen, und die Gruppe, die aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Aus persönlichen Gründen:

Oft sind es nahe Angehörige, die Zeugen der Straftat werden oder denen sich der Straftäter anvertraut. Diese würden als Zeugen vor Gericht in einen Gewissenskonflikt geraten, wenn sie zur Aussage gezwungen wären.

Daher haben die oben genannten nahen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen vor der Vernehmung darüber belehrt werden. Machen die Zeugen davon Gebrauch, dürfen sie nicht befragt werden.

Aus beruflichen Gründen

Es gibt Berufsgruppen, die als sogenannte Berufsgeheimnisträger gelten. Das Gesetz schützt das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen diesen Berufsangehörigen und denjenigen, die auf deren Dienstleistungen angewiesen sind.

So könnte zum Beispiel ein Verteidiger seine Aufgabe nicht ordentlich erfüllen, wenn er als Zeuge vor Gericht die ihm anvertrauten Informationen des Beschuldigten preisgeben müsste.

Zu den Berufsgeheimnisträgern zählen: Geistliche Seelsorger, Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwälte, sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Hebammen, Mitglieder oder Berater einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatung oder Beratung für Betäubungsmittelabhängigkeit.

Das Schweigerecht dieser Berufsgeheimnisträger erstreckt sich über das, was ihnen jeweils in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Also zum Beispiel das, was der Angeklagte dem Verteidiger über seinen Fall erzählt. Das Schweigerecht gilt auch für deren Gehilfen und die weiteren Mitarbeiter wie zum Beispiel Referendare. Das Schweigerecht aber entfällt, wenn diese von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Für Mitglieder des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments oder eines Landtags gilt: Ihr Schweigerecht erstreckt sich auf das, was sie erfahren haben, aber auch auf die Identität der Personen, von denen sie Informationen erhalten haben.

Das Schweigerecht für Journalisten, Intendanten, Sendeleiter, Archivare sowie deren Mitarbeiter wie Justiziare, Stenotypisten, Setzer und Volontäre entfällt, wenn deren Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens und bestimmter Straftaten wie zum Beispiel Landes- oder Friedensverrat oder bestimmter Sexualdelikte notwendig ist.