Behinderung

Bei Fragen oder Problemen rund um das Thema Behinderung sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt an.

Ob Personen behindert sind, definiert das Sozialgesetzbuch so: Es handelt sich um Menschen, die

  • körperliche,
  • seelische,
  • geistige oder
  • Sinnesbeeinträchtigungen haben,

die eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft länger als sechs Monate erschweren.

Defizite gelten danach also nur dann als Behinderung, wenn sie ein Dauerproblem für den Betroffenen sind und nicht durch allgemein übliche Trainings- bzw. Lernprozesse beseitigt werden können. Wer zum Beispiel nicht lesen und schreiben kann, ist zwar in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, doch kann er das leicht beseitigen.

Außerdem kommt es auch auf das Alter der Betroffenen an.

Schwerbehindert sind Menschen, die zu wenigstens 50 Prozent behindert sind. Diese werden im Arbeitsleben in besonderer Weise gefördert wie beim Urlaub und durch besondere Regelungen zum Kündigungsschutz.

Laut Grundgesetz darf niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

Im Erwerbsleben ist das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung besonders wichtig und daher im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in vielen Einzelheiten geregelt.

Es verbietet eine Diskriminierung behinderter Menschen vor allem

  • bei der Einstellung
  • beim beruflichen Aufstieg
  • bei der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses und
  • bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und bei den Entlassungsbedingungen.

Darüber hinaus werden behinderte Menschen durch das Sozialgesetzbuch geschützt. Der besondere Schutz behinderter Menschen vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gilt nur für Schwerbehinderte. Auch der gesetzliche Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr steht nur schwerbehinderten Arbeitnehmern zu. Außerdem haben die schwerbehinderten Arbeitnehmer eine eigene betriebliche Interessenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung.

Eine Diskriminierung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn ein behinderter Stellenbewerber oder Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Stellenbewerber oder Arbeitnehmer behandelt wird und wenn es für eine solche Schlechterstellung nicht ausnahmsweise einen triftigen Grund gibt.

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber sich über Hilfen Gedanken machen. Unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats oder Personalrats muss er klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.