Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Interessenvertretung. Sie wird im Rahmen der durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelten Betriebsverfassung tätig.

Er besteht aus einem oder aus mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern, und vertritt die Belegschaft des Betriebs mit Ausnahme der Leitenden Angestellten.

Der Betriebsrat hat zwar die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, ist aber an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der Belegschaft nicht gebunden. Er ist ein unabhängiges Organ der Betriebsverfassung.

Im Idealfall sollte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten. Rechtlich gesehen ist die alleinige Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats das Betriebsverfassungsgesetz mit seinen im einzelnen festgeschriebenen Beteiligungsrechten. Auf diese gesetzlich festgelegten Rechte muss sich der Betriebsrat berufen, wenn er für die Belegschaft etwas erreichen will.

Betriebsräte können vom Arbeitgeber verlangen, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben geschult und während der Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem haben Betriebsratsmitglieder auch für die Wahrnehmung ihrer gewöhnlichen Aufgaben im Betrieb ein Anrecht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Da man als Betriebsrat hin und wieder Streit mit dem Arbeitgeber hat, besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber abgestraft werden. Um Betriebsratsmitglieder – und auch den Betriebsrat als Ganzes – vor Repressalien durch den Arbeitgeber zu schützen, sind Betriebsratsmitglieder besser als andere Arbeitnehmer vor Kündigungen sowie vor Versetzungen in besonderer Weise geschützt.

Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  • Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
  • Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
  • Er hat die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern.
  • Er hat die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
  • Er hat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
  • Er hat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
  • Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
  • Er hat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern.
  • Er hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.
  • Er hat die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
  • Er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Mit dieser Aufgabenzuweisung sind zunächst noch keine Befugnisse oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats verbunden. So hat er zwar beispielsweise darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge eingehalten werden, doch leitet sich daraus nicht eine Befugnis des Betriebsrats ab, eine Lohnklage stellvertretend für einen untertariflich bezahlten Kollegen zu erheben.

Ein Betriebsrat wird in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten (mindestens 18 Jahre alten) Arbeitnehmern und Auszubildenden gewählt, falls von diesen drei wählbar sind. Diese müssen mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten.

Leitende Angestellte und Unternehmensorgane (Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer) sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Die Gruppe der Leitenden Angestellten wählt eine eigene betriebliche Interessenvertretung, den Sprecherausschuss.

Betriebsräte werden für vier Jahre gewählt.

Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats steigt mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer Der Betriebsrat umfasst

  • in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern eine Person
  • in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern drei Mitglieder
  • in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern fünf Mitglieder
  • in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern sieben Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats ist immer ungerade, damit bei Abstimmungen möglichst kein Patt entsteht.

Besteht der Betriebsrat aus mehreren Mitgliedern, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, sind der Vorsitzende des Betriebsrats oder sein Stellvertreter berechtigt.

Darüber hinaus beruft der Vorsitzende die Sitzungen des Betriebsrats ein, legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und leitet sie. Weitere Sonderrechte besitzt er nicht.

Die Sitzungen des Betriebsrats finden im Allgemeinen während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat allerdings bei der Terminierung auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

Die Sitzungen des Betriebsrats sind zwar nicht öffentlich, doch kann der Betriebsrat hierzu auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören, so zum Beispiel Sachverständige oder Rechtsanwälte als Auskunftspersonen.

Die Häufigkeit von Betriebsratssitzungen bestimmt der Betriebsrat. Es ist aber in der Regel sinnvoll und wird daher empfohlen, regelmäßig einmal pro Woche zu einem festen Termin zusammenzutreffen.

Von Ausnahmen abgesehen ist jedes Betriebsratsmitglied dazu berechtigt und auch verpflichtet, an jeder Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen.

Die Betriebsratssitzungen werden vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet.

Die vorgeschriebenen Protokolle dieser Sitzungen heißen im Juristendeutsch Niederschriften und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, so hat er einen Betriebsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus Mitgliedern des Betriebsrats und hat die laufenden Geschäfte zu führen. Außerdem können auf ihn einzelne Aufgaben übertragen werden.

Zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist der Betriebsausschuss nicht befugt.

Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) einzurichten. In dieses Gremium entsenden Betriebsräte mit bis zu drei Mitgliedern ein Mitglied und Betriebsräte mit mehr als drei Personen zwei Mitglieder.

Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem sie gewählt wurden, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Die Vertreter der großen Betriebe haben daher bei den Beschlussfassungen des GBR größeres Gewicht als die Vertreter kleiner Betriebe.

Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er ist für die Regelung von Angelegenheiten zuständig,

  • die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
  • die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Seine Zuständigkeit erstreckt sich in einem solchen Fall auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit des GBR aber nicht vor, ist er nicht für betriebsratslose Betriebe des Unternehmens zuständig.

Zu den Angelegenheiten, in denen der GBR zuständig ist, gehört zum Beispiel die Gestaltung von freiwilligen, grundsätzlich im Wege der Betriebsvereinbarung regelbaren Leistungen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen von vornherein mit der Maßgabe anbietet, eine Betriebsvereinbarung hierüber nur bei unternehmensweiter Geltung abzuschließen. Hier soll der GBR mit dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung aushandeln. Diese wird üblicherweise „Gesamtbetriebsvereinbarung“ genannt.

Im Unterschied zu einem Gesamtbetriebsrat, der für den Fall des Bestehens mehrerer Betriebsräte in einem Unternehmen gesetzlich vorgesehen ist (§ 47 Abs.1 BetrVG), sieht das Gesetz die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur im Rahmen einer Kann-Vorschrift vor.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass für die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, erforderlich ist.

Ist ein Konzernbetriebsrat einmal errichtet, hat er gegenüber den Gesamtbetriebsräten der Konzernunternehmen eine ähnliche Stellung wie ein in einem Unternehmen errichteter Gesamtbetriebsrat gegenüber den in den Betrieben des Unternehmens bestehenden Betriebsräten:

Seine Zuständigkeit erstreckt sich in diesen Fällen auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.