Blutentnahme

Wird durch die Polizei ohne „Gefahr im Verzug“ eine Blutprobe angeordnet, weil dies langjähriger Praxis entspricht, ohne dass vorher ein Richter dies angeordnet hat, stellt dies eine Verkennung der Eilzuständigkeit dar. Hieraus kann ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet werden, so dass die Blutprobe im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verwertet werden kann.