Dashcam

Dashcam-Aufzeichnung (k)ein Beweismittel

Nach dem Urteil des LG Heilbronn sind Dashcam-Aufzeichnungen kein geeignetes Beweismittel in einem Zivilverfahren wenn es um die Regulierung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht nach einem Unfall geht. Das Gericht hat eine Verwertung dieser Aufzeichnungen nicht zu gelassen, da sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen verstoßen, da dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gewahrt werde, wenn die Aufzeichnungen aus einer verdachtslosen Überwachung anderer Verkehrsteilnehmer stamme. Eine solche Aufzeichnung stellt nach dem Gericht einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und verstößt außerdem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG  und § 22 KunstUrhG.

Etwas anderes kann im Strafrecht gelten, denn das AG Nienburg hat die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung zugelassen und hat den Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

Das Amtsgericht hat dies wie folgt begründet:

Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Geschädigten ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Fertigt ein Zeuge – wie hier – aus aktuellem und konkreten Anlass vorausschauend Beweismittel zum Nachweis der Begründung, Reichweite und Ausschluss einer gesetzlichen Haftung aus einem Unfallereignis und damit im Hinblick auf ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, so ist dies in jeder Hinsicht mit den im Gesetz genannten Fällen der Erfüllung konkret bestimmter rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Zwecke vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in diesem Zusammenhang zwischen rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterschieden werden sollte. Der Betroffene verfolgt jeweils konkret abgegrenzte und bestimmbare vermögensbezogene Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf auch im Strafverfahren verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne Weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden.

Es bleibt also spannend im Verkehrsrecht was die Verwendung und Verwertung von Dashcams angeht. Im Zweifel also lieber einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt fragen.