Dienstwagen

Ein Dienstwagen gehört dem Arbeitgeber oder ist von ihm geleast, wird aber einem Arbeitnehmer oder einem Mitglied des Managements ständig zum Gebrauch überlassen. Statt von Dienstwagen spricht man auch von Firmenwagen.

Ein Firmenwagen soll für den Arbeitgeber vor allem sicherstellen, dass Beschäftigte, die beruflich oft unterwegs sind (Außendienstmitarbeiter, Vertriebskräfte oder Servicetechniker), ihre Aufgaben reibungslos erledigen können.

Da ein Dienstwagen den Beschäftigten in aller Regel auch zur privaten Nutzung überlassen wird, stellt das eine neben den Arbeitslohn tretende Sachleistung des Arbeitgebers dar. Aus Sicht des Nutzers ist ein Dienstwagen also nicht nur eine praktische Erleichterung, sondern ein substantieller Teil der Vergütung und nicht zuletzt ein Statussymbol.

Der Anspruch auf eine auch privat nutzbaren Dienstwagens wird im Arbeitsvertrag geregelt oder in einer ergänzenden Zusatzvereinbarung (Dienstwagenvereinbarung).

Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf einen Firmenwagen auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgen. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern einer bestimmten Führungsebene generell einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, davon aber bei einem einzelnen Arbeitnehmers eine Ausnahme macht, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt.

Unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit kann die Überlassung eines Firmenwagens nicht gestellt werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Privatnutzungsmöglichkeit sei Bestandteil der laufenden Vergütung, ein Freiwilligkeitsvorbehalt wäre eine unklare Regelung darstellen, da er mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Privatnutzung nicht zu vereinbaren wäre.

Außerdem würde ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, da er ihm seinen Rechtsanspruch auf Vergütung teilweise entzieht und damit den Vertragszweck gefährdet. So hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer monatlich zu zahlenden Leistungszulage entschieden. Sinngemäß ist diese Entscheidung auch auf die Dienstwagenberechtigung zu übertragen.

Auch eine Widerrufsklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, da sie unklar wäre und den Arbeitnehmer bereits aus diesem Grunde unangemessen benachteiligen würde. Es ist allerdings möglich, eine Widerrufsklausel so zu formulieren, dass die Gründe für einen künftig möglichen Widerruf der Dienstwagenberechtigung benannt werden.

Das können wirtschaftliche Gründe sein oder eine Änderung der Aufgaben des Arbeitnehmers. Die Angabe der Sachgründe für den vorbehaltenen Widerruf der Dienstwagenberechtigung soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, sich auf einen künftigen Widerruf einzustellen und die Rechtmäßigkeit eines konkret erklärten Widerrufs zu beurteilen.

Weil die Dienstwagennutzung als Teil der laufenden Vergütung anzusehen ist, gilt die Berechtigung auch während des Erholungsurlaubs. Oft enthalten Dienstwagenvereinbarungen sogar die Regelung, dass der Wagen auch für eine Urlaubsreise genutzt werden kann, dass der Arbeitnehmer dann allerdings für die Benzinkosten aufkommen muss.

Das gleiche gilt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens für den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum, weil danach kein Entgelt mehr gezahlt wird.

Deshalb besteht die Dienstwagenberechtigung auch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und während eines konkreten Beschäftigungsverbots.

Wird der Dienstwagen beschädigt oder zerstört, kommt es für die Haftung auf den Grad des Verschuldens an. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers.

Durchlangjährige ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die Haftung im Vergleich zur üblichen Schadensersatzhaftung erheblich zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt.

Die daraus entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sehen vor, dass der Arbeitnehmer

  • bei leichtester Fahrlässigkeit gar keine Schadensersatzpflicht trägt,
  • bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig unter Berücksichtigung aller Umstände des Schadensfalls zum Schadensersatz herangezogen werden kann, und nur
  • bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz auf Ersatz des vollen Schadens haftet.

Da die meisten Schadensfälle im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen durch leichteste oder mittlere Fahrlässigkeit verursacht werden, ist das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers gering.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hält die Rechtsprechung dem geschädigten Arbeitgeber vor, dass er verpflichtet ist, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Dann haftet der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung.

Besteht keine Vollkaskoversicherung, ist dieser Mangel dem Arbeitgeber als sein Anteil am Entstehen des Schadens zuzurechnen.

Ein Mitverschulden des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn er dem Arbeitnehmer ein nicht verkehrstüchtiges Fahrzeug zur Verfügung gestellt oder aufgrund einer zeitlich zu straffen Touren- bzw. Routenplanung Fahrfehler mitverursacht hat.

Der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens wird bei der Gehaltsabrechnung mit einem Prozent des Fahrzeuglistenneupreises angesetzt. Um diesen Betrag erhöht sich das zu versteuernde Arbeitsentgelt aufgrund der Pkw-Privatnutzung. Es erhöht sich weiter für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Im Ergebnis führt die Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs zwar zu einer höheren Steuerlast, diese liegt jedoch weit unter den Kosten einer privaten Pkw-Anschaffung.

Alternativ kann der Umfang der Privatnutzung auch durch Einzelnachweis berechnet werden. Dann muss der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, in dem alle dienstlichen Fahrten genau erfasst werden. Private Fahrten werden nur als privat gekennzeichnet.

Die Berechnungsmethode ist sehr arbeitsaufwendig und lohnt sich für den Arbeitnehmer nur, wenn er überwiegend dienstlich unterwegs ist.

Betriebliche Dienstwagenrichtlinien sehen oft vor, dass Angestellte einer bestimmten Führungsebene Anspruch auf einen Dienstwagen eines bestimmten Typs mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen haben. Oft werden vergleichbare Fabrikate verschiedener Hersteller genannt und/oder es gibt eine Begrenzung der vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen.

Wer sich als Arbeitnehmer damit nicht zufrieden geben will, kann dem Arbeitgeber vorschlagen, die Mehrkosten für sein Wunschfahrzeug zu übernehmen. Eine solche Zuzahlung ist rechtlich möglich und wird auch steuerlich unabhängig von ihrer Höhe anerkannt.

Der Außendienstmitarbeiter eines Pharmaunternehmens hatte für seinen Dienstporsche mehr als 75000 DM zugezahlt und diesen in den Jahren 1995 bis 1997 auch privat genutzt. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die hohen Zuzahlungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben.

Ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umstritten, etwa im Fall einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers, kann sich auch ein Streit über die Herausgabe des Dienstwagens ergeben.

In solchen Fällen ist es für den Arbeitnehmer empfehlenswert, den Dienstwagen an den Arbeitgeber herauszugeben, damit finanzielle Risiken vermieden werden. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte er das »ohne Anerkennung einer Rechtspflicht« tun.

Stellt sich später heraus, dass die Kündigung wirksam war, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Schadensersatz für die Vorenthaltung des Dienstwagens. Das kann recht schnell sehr teuer werden, falls der Arbeitgeber ein Ersatzfahrzeug beschafft. Aber auch dann, wenn er dies nicht tut, kann er seinen (möglichen) Anspruch auf Schadensersatz bei den Verhandlungen über die Folgen der Kündigung geltend machen und als Druckmittel verwenden, insbesondere bei Verhandlungen über eine Abfindung.

War die Kündigung unwirksam, steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu, wenn er den Firmenwagen zurückgegeben hat.