Diskriminierung

Dabei handelt es sich um die nicht gerechtfertigte Benachteiligung eines Menschen aufgrund von Merkmalen, die er nicht selbst, insbesondere durch seine Leistung, beeinflussen kann.

Solche Merkmale sind vor allem das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, das Alter oder die sexuellen Vorlieben.

Die wichtigsten gesetzlichen Antidiskriminierungsvorschriften sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten. Es trat 2006 in Kraft. Damit wurden verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.

Das AGG stärkt den Schutz abhängig beschäftigter Personen vor verschiedenen Formen der Diskriminierung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erheblich. Da die Arbeitgeber zusätzliche Kosten und bürokratische Probleme befürchteten, war und ist das AGG politisch umstritten.

Außer dem AGG schützen noch Artikel 3 des Grundgesetzes und Paragraph 75 des Betriebsverfassungsgesetzes vor Diskriminierung, viele andere entsprechende Vorschriften wurden abgeschafft.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, dass niemand wegen der oben genannten Merkmale sowie wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein persönliches Merkmal (Alter, Geschlecht, etc.) schlechter behandelt wird als eine vergleichbare andere Person. Eine unmittelbare Benachteiligung einer Frau wegen ihres Geschlechts im Erwerbsleben, insbesondere bei der Einstellung, der Beförderung oder der Vergütung, liegt auch dann vor, wenn die Betroffene wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ungünstiger behandelt wird als Vergleichsarbeitnehmer.

Bei einer mittelbaren Benachteiligung liegt eine scheinbar neutrale Regelung vor, die sich aber beim näheren Hinsehen faktisch nur für eine bestimmte Personengruppe nachteilig auswirken kann. Die mittelbar diskriminierenden Regelungen können allerdings durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.

Das Gesetz definiert die mittelbare Benachteiligung so:

»Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.«

Das ist am besten mit einem Beispiel erklärt. Angenommen, der Arbeitgeber zahlt allen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern eine freiwillige Umsatzprämie, den befristet beschäftigten aber nicht. Als Grund dafür gibt er an, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer den Betrieb ohnehin bald wieder verlassen und daher an Umsätzen und der Entwicklung des Betriebs »nicht interessiert« seien.

Die befristet beschäftigten Arbeitnehmer sind aber in der Mehrheit Frauen, während die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer fast allesamt Männer sind. Hier liegt eine mittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung vor, da der vom Arbeitgeber genannte Differenzierungsgrund kein rechtmäßiges Ziel für die von ihm vorgenommene Unterscheidung nennt.

Eine im Gesetzessinn unzulässige Belästigung liegt vor, »wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.«

Mit dem weit gefassten Begriff »bezweckt« soll das für Mobbingfälle typische Vorgehen erfasst werden.

Schließlich fällt unter den Begriff der »Belästigung« nach der Gesetzesbegründung verbales und nonverbales Verhalten. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele »Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen, Anfeindungen, Drohungen und körperliche Übergriffe«.

Als sexuelle Belästigung gilt ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, die Würde eines Menschen zu verletzen.

Als typische Beispiele für ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten zählt das Gesetz auf:

  • unerwünschte sexuelle Handlungen,
  • Aufforderungen zu unerwünschten sexuellen Handlungen,
  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts,
  • unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gilt auch die Anweisung zur Benachteiligung als Benachteiligung. Gemeint sind Fälle, in denen der Arbeitgeber oder Vorgesetzte sein diskriminierendes Verhalten an andere überträgt.

Eine große praktische Bedeutung dürfte diese Vorschrift nicht haben, da solche Vorgänge kaum jemals beweisbar sein werden.