Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Nachwuchses beruflich pausieren oder nur eingeschränkt arbeiten wollen.
Die einschlägige gesetzliche Regelung verlangt, dass man mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht.
Das betreute Kind kann entweder das eigene sein, das des Ehe- oder Lebenspartners oder ein Kind, das man adoptieren / in Pflege nehmen möchte.
Elternzeit steht Mutter oder Vater zu. Sie kann von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.
Der Zweck der Elternzeit besteht darin, dass die erziehende Betreuungsperson während der Elternzeit nicht oder nur zeitlich beschränkt arbeiten muss, dabei aber den Arbeitsplatz behält.
Als Ergänzung zu dem Anspruch auf Elternzeit sichert der Anspruch auf Elterngeld die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit.
Die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt, während der die junge Mutter nicht beschäftigt werden darf, wird auf die maximal dreijährige Elternzeit angerechnet.
Eine Ausnahme gilt bei Kindern, die angenommen oder in Adoptionspflege genommen werden. Dann ist eine Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich.
Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch in alltäglicheren Fällen länger als drei Jahre unterbrochen werden. Und zwar dann, wenn nach Ablauf einer ersten Elternzeit ein weiteres oder mehrere weitere Kinder betreut werden. Die Höchstgrenze von drei Jahren Erziehungsurlaub gilt nur für jeweils ein Kind.
Ein Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich und eigenhändig unterschrieben beim Arbeitgeber beantragt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten sie genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Einfach zu Haus zu bleiben wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.
Elterngeld gibt es nach derzeitiger Regelung bis maximal 1800 Euro pro Monat. Das Elterngeld wird nicht direkt versteuert, sondern zum übrigen zu versteuernden Einkommen dazugerechnet, ähnlich wie das Arbeitslosengeld I. Damit erhöht sich der persönliche Steuersatz. Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate. Nehmen beide Eltern Elterngeld in Anspruch, erhöht sich die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate.
Der Bezug von Elterngeld setzt zwar im Normalfall voraus, dass der Berechtigte keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Regelung erlaubt Eltern aber mehr als nur einen Minijob.
Laut Gesetz ist eine Person nämlich nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
Eine regelmäßige Arbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden ist also mit dem Bezug von Elterngeld vereinbar.
Im Normalfall bedeutet Elternzeit, dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer während dieser Phase nicht bei der Arbeit erscheint und sich dafür um die Betreuung seines Kindes kümmert.
Das Gesetz bestimmt aber: Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Ablehnungsgründe sind vor allem Wettbewerbsschutz und Geheimhaltungsinteressen.
Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, ist vor Kündigungen des Arbeitgebers in besonderer Weise geschützt. Der Arbeitgeber darf acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit nicht kündigen. Ausnahmen in besonderen Fällen kann nur die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle genehmigen.