ESO 3.0

Geschwindigkeitsmessung mit ESO 3.0 ohne Rohmessdaten nicht verwertbar

Das AG Bad Kissingen hat den Betroffenen nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem umstrittenen Messgerät ESO 3.0 freigesprochen, da die Messung nicht beanstandungsfrei war.

„Bei der vorliegend verwendeten Softwareversion 1.007.1 – so der Sachverständige – sind lediglich noch die vom Messgerät (“vorläufig“) berechneten Geschwindigkeitswerte, die sogenannten Approx Trigger gespeichert. Diese liegen bei der Messung des Betroffenen zwischen 165 km/h und 173 km/h, weshalb der Sachverständige Hinweise auf erhebliche Schwankungen bei der Messwertbildung sieht. Ohne eine unabhängige Auswertung der Rohmessdaten kann die Richtigkeit des angezeigten Messwertes von 171 km/h aus technischer Sicht nicht bestätigt werden. Auch die vom Hersteller gegen Entgelt angebotene Rohdatenauswertung mittels dem Onlineprogramm esodata.esodigitales.de hilft nicht weiter, so der Sachverständige, da dabei nicht die Rohmessdaten, sondern lediglich grafisch aufbereitete Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Echtheit kann aus technischer Sicht nicht sichergestellt bzw. kann eine Manipulation an den zum Hersteller übersandten und durch diesen entschlüsselten Daten – ob durch die beteiligten Unternehmen oder durch Dritte – technisch nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung des Onlineprogrammes des Herstellers ergibt, dass keine Auswertung durch eine Korrelationsrechnung erfolgt, sondern dass lediglich eine nachträgliche Auswertung der Messdaten mit dem im Messgerät implementierten Auswertealgorithmus stattfindet, was keine unabhängige Prüfung bzw. keine Sachverständigenleistung darstellt, da hierbei die selbe Auswertung wie im Messgerät erfolgt und unabdingbar das gleiche Ergebnis erzielt wird.“

 

Auch wenn abzuwarten bleibt, was das OLG zu dieser Entscheidung sagen wird, sollte keine Geschwindigkeitsmessung ungesehen akzeptiert werden, sondern regelmäßig durch einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt überprüft werden.