Fahrtenbuch

Reibungsloser Straßenverkehr wichtiger als familiäre Rechte? Zeugnisverweigerungsrecht verhindert nicht die Auflage eines Fahrtenbuches

Ein ganz normales Verkehrsdelikt in Mainz – der Fahrer eines Wagens überschritt auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h und wurde erwischt: Ein Punkt in Flensburg.

Der Fahrer selbst konnte nicht ermittelt werden, da die Besitzerin des Autos nicht verriet, wer ihren Wagen gefahren hatte. Die Stadt Mainz erteilte ihr daraufhin die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Frau beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz, die Aussetzung der Fahrtenbuchauflage. Sie argumentierte, dass ihr Lebensgefährte die Ordnungswidrigkeit begangen habe, sie dies aber nicht hätte verraten müssen. Schließlich könne sie die Aussage verweigern, um eine nahestehende Person nicht zu belasten, so die Autobesitzerin. Damit gelte für sie das Zeugnisverweigerungsrecht. Außerdem sagte die Frau aus, ihren Lebensgefährten in Zukunft nicht mehr fahren zu lassen.

 

Doch das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab und bemerkte, dass der Frau ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihren Lebensgefährten gar nicht zustehe. Dieses Recht können neben dem Ehepartner nur der eingetragene Lebenspartner oder der Verlobte in Anspruch nehmen, also der Partner in der Zeit vor der geplanten Eheschließung.

Doch auch wenn die Frau mit ihrem Lebenspartner verheiratet wäre, würde das Gericht die Schwere des Verkehrsvergehens höher als das Zeugnisverweigerungsrecht der Autobesitzerin bewerten, denn bereits ein erstmaliger unaufgeklärter, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht regelmäßig für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt. Denn das Zeugnisverweigerungsrecht stehe in diesem Fall der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen, so das Gericht. Damit wird das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen als Recht für Angehörige ausgehöhlt und der gesetzlich verankerte Schutz des Zeugen vor möglichen Konfliktlagen umgangen. Was das Bundesverfassungsgericht zu dieser fragwürdigen Umgehung sagt, ist bisher hier leider nicht bekannt. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass dieses die Ansicht des Verwaltungsgerichts stützen würde.