Fristlose Kündigung

Sollten Sie eine außerordentliche oder fristlose Kündigung erhalten haben oder beabsichtigen eine solche auszusprechen, sollten Sie sich dringend durch Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt beraten lassen, um die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen zu können und Ihre Möglichkeiten zu beurteilen.

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin sofort, die vorgesehene Kündigungsfrist wird nicht eingehalten.

Das ist für den Gekündigten eine besondere Belastung. Kündigungsfristen sollen den Vertragspartnern schließlich die Zeit verschaffen, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen. Der Arbeitnehmer kann sich eine neue Stelle suchen, der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter.

Eine fristlose Kündigung ist daher keine normale oder ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung. Sie ist nur wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich auch eine fristlose Kündigung. Außerordentliche Kündigungen sind zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.

Eine außerordentliche, aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist.

Bei einer solchen außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber natürlich nicht fristlos kündigen. Vielmehr muss er die Kündigungsfrist einhalten, die er auch dann einhalten müsste, wenn der Arbeitnehmer nicht besonders geschützt wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Jede fristlose Kündigung ist aber zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen. In der Praxis werden fristlose Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber erklärt.

Bedingung für eine fristlose Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber wie durch den Arbeitnehmer ist ein »wichtiger Grund«.

Das ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

Da wie gesagt jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung ist, muss derjenige, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.

Daher müssen folgende Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung vorliegen (fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die fristlose Kündigung unwirksam):

  • Erheblicher Pflichtverstoß / dringender Verdacht: Der gekündigte Vertragspartner muss so schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, dass dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist im Allgemeinen nicht zugemutet werden kann. Auch bei einem dringenden Verdacht eines solchen Pflichtverstoßes kann eine fristlose Kündigung zulässig sein (Verdachtskündigung).
  • Rechtswidrigkeit und Verschulden: Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig sein, was bedeutet, es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muss der Pflichtverstoß schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
  • Kein milderes Mittel / negative Prognose: Die sofortige Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein. Eine »Reparatur« des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft durch ein milderes Mittel muss ausgeschlossen sein Ein milderes Mittel kann je nach Lage des Falles eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Abmahnung oder eine Versetzung sein.
  • Interessenabwägung: Bei der Abwägung des Interesses des Kündigenden an einer sofortigen Vertragsbeendigung gegen das Interesse des anderen an der Einhaltung der Kündigungsfristen muss das Interesse des Kündigenden überwiegen.
  • Einhaltung der Zweiwochenfrist: Schließlich muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende die maßgeblichen Umstände erfahren hat.

Die Liste möglicher Gründe für eine fristlose Kündigung ist lang.

Arbeitgeber können zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Betrieb ein Vermögensdelikt begangenen hat (Betrug, Diebstahl, Unterschlagung), wenn er einen Kollegen, einen Vorgesetzten oder Kunden beleidigt, sexuell belästigt oder tätlich angegriffen hat, wenn er einen Arbeitszeit- oder Spesenbetrug begangen hat oder eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat.

Für den Arbeitnehmer kommt eine fristlose Kündigung vor allem bei erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitgebers in Betracht.

Wer von seinem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten hat, fragt sich natürlich, ob er dagegen vorgehen, also zum Beispiel Kündigungsschutzklage erheben soll.

Das muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wird diese Frist versäumt, geht man davon aus, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab.

Die dreiwöchige Klagefrist gilt seit 2004 auch für Arbeitsverhältnisse, die nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen. Die Frist ist auch für den Fall wichtig, dass man eine Abfindung aushandeln möchte. Hat man sie einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos, und ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird sich auf keine Abfindung mehr einlassen.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat oder rechtliche Vertretung durch die Gewerkschaft, riskiert durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite eröffnet eine Klage die Chance auf ein besseres Zeugnis, ein reguläres Austrittsdatum am Monatsende und auf eine Abfindung.

Ohne Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft stellt sich die Frage, entweder nichts zu unternehmen, selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Komplexität des Kündigungsschutzrechts sollte man sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage informieren. Für Arbeitnehmer mit sehr niedrigen Einkommen besteht die Möglichkeit, dass der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe die Kosten für einen Rechtsanwalt übernimmt.

Wird gegen eine fristlose Kündigung nichts unternommen, verhängt die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Diese Gefahr einer Sperrzeit ist ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn oft sind Arbeitgeber im Prozess dazu bereit, die Vorwürfe zurückzunehmen, die sie im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung gegen den Arbeitnehmer erhoben haben.

Wer vorübergehend auf Arbeitslosengeld I angewiesen ist und/oder ein gutes Zeugnis braucht, sollte gegen eine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage anstrengen. Auch wenn die Chancen, den Prozess zu gewinnen, gering sind und an eine Abfindung daher kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich mit den erwähnten Vorteilen ausgehandelt werden. Meist ist der Arbeitgeber auch zu der Erklärung bereit, dass er die zunächst gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht aufrechterhält und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht aus verhaltensbedingten Gründen beendet wurde.