Geschäftsführervertrag

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag oder kürzer Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag. Er ist die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer.

Der Geschäftsführervertrag regelt die Vergütung des Geschäftsführers, den Urlaubsanspruch, die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und eine eventuelle Dienstwagenberechtigung.

Der Geschäftsführervertrag bildet die notwendige Ergänzung zur Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Als amtierender GmbH-Geschäftsführer hat man nämlich zwar eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind und die Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen.

Diese im GmbH-Gesetz festgelegten Rechte betreffen allerdings nicht die Vergütung des Geschäftsführers und alle damit zusammenhängenden Fragen. Sie müssen daher unabhängig von der Berufung zum Geschäftsführer gesondert durch Vertrag geregelt werden – eben durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag oder Geschäftsführervertrag.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschäftsführer einer GmbH niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert beziehungsweise vertritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, wenn er von der GmbH »persönlich abhängig« ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH eingegliedert und wenn er weisungsabhängig ist.

Im Einzelnen gilt nach Ansicht des BAG folgendes:

  • Eine persönliche Abhängigkeit des GmbH-Geschäftsführers ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und über einen so großen Geschäftsanteil verfügt, dass er einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat. Einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung hat man sicherlich immer dann, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt.
  • Aber auch ein Geschäftsführer, der nur geringe Anteile oder, wie beim Fremdgeschäftsführer, gar keine Anteile an der GmbH besitzt, ist nach der Rechtsprechung des BAG nur dann Arbeitnehmer, wenn er nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden kann. Als Arbeitnehmer sind daher nach der BAG-Rechtsprechung nur solche Geschäftsführer anzusehen, die keine oder geringe Geschäftsanteile besitzen und die zudem von den Gesellschaftern regelmäßig im Hinblick auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit überwacht und reglementiert werden.

GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel keine Arbeitnehmer.

Wer als GmbH-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, für den muss die GmbH Sozialabgaben abführen. Ob eine diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt das dafür maßgebliche Sozialgesetzbuch so:

»Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers«.

Die hier im Gesetz genannten Merkmale sind im wesentlichen identisch mit den Merkmalen, die bei Arbeitsgerichten darüber entscheiden, ob jemand ein Arbeitnehmer ist. Der Begriff des sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist daher mit dem Begriff des Arbeitnehmers praktisch deckungsgleich. Dennoch bestehen Unterschiede, da über die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte entscheiden. Während aber die Arbeitsgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer ansehen (s. oben), gehen die Sozialgerichte öfter davon aus, dass GmbH-Geschäftsführer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.

Im Einzelnen gilt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte folgendes:

  • Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile, so liegt keine Weisungsgebundenheit und damit keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor.
  • Ein Geschäftsführer, der nicht über Geschäftsanteile verfügt (Fremdgeschäftsführer), ist im allgemeinen versicherungspflichtig. Dieser Grundsatz der Sozialgerichte unterscheidet sich von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei einem Fremdgeschäftsführer nicht ohne weiteres, sondern nur bei strikter Weisungsabhängigkeit von einem Arbeitsverhältnis ausgehen.
  • Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit, also auch der Versicherungspflicht, auf die Umstände des Einzelfalls an, vor allem auf den Umfang der faktischen Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.

Ein Geschäftsführer, der keine Geschäftsanteile besitzt (Fremdgeschäftsführer), ist daher im Regelfall versicherungspflichtig, aber nur im Ausnahmefall Arbeitnehmer.

Geschäftsführer wird man oftmals, nachdem man zuvor bereits als Angestellter für das Unternehmen tätig war. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird in diesem Fall als Beförderung vom Leitenden Angestellten zum Geschäftsführer vollzogen.

Verbunden mit dieser Beförderung ist in aller Regel eine Gehaltsaufbesserung, nicht aber unbedingt eine Änderung oder gar Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag wird vielmehr ergänzt, nämlich durch einen neben ihn tretenden Geschäftsführeranstellungsvertrag, der sich von dem bisherigen Arbeitsvertrag vor allem durch eine Gehaltsaufbesserung unterscheidet.

Diese Vorgehensweise wird oft gewählt, wenn ein Leitender Angestellter zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens berufen wird. Dann bleibt das Anstellungsverhältnis mit der Muttergesellschaft meist bestehen.

Die Frage, ob ein solcher Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, wird vom Bundesarbeitsgericht seit Jahren in ständiger Rechtsprechung bejaht. Diese Auffassung ist umstritten, da das Gesetz schließlich für die Aufhebung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorschreibt.

Außerdem liegt eine ausdrücklich vereinbarte und schriftlich eindeutig festgehaltene Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags in den Beförderungsfällen oft nicht vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich von diesen Argumenten aber bislang nicht beeindrucken lassen. Nach dessen Rechtsprechung gilt:

Schließt ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführervertrag ab, so wird vermutet, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet werden soll, falls nicht ausnahmsweise klar und eindeutig etwas anderes vereinbart wird. Durch den schriftlichen Geschäftsführervertrag gelte in diesen Fällen das für den Auflösungsvertrag geltende Schriftformerfordernis als gewahrt.

Obwohl sich ein Fremdgeschäftsführer auch bei hohen Bezügen in einer arbeitnehmerähnlichen Position befindet, da er für seinen Lebensunterhalt auf seine Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist, sind die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes, die im Kündigungsschutzgesetz enthalten sind, nicht auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden.

Dieses Gesetz bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die entsprechenden Vorschriften in Betrieben einer juristischen Person nicht für die Mitglieder des Organs gelten, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist.

Da ein GmbH-Geschäftsführer also in aller Regel kein Arbeitnehmer ist, sondern als freier Dienstverpflichteter tätig wird, gelten für ihn einige sehr wichtige, für Arbeitnehmer einschlägige Schutzgesetze nicht. So hat er zum Beispiel als Nicht-Arbeitnehmer keinen gesetzlichen, automatisch geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da das Entgeltfortzahlungsgesetz nur für Arbeitnehmer gilt. Wie erwähnt können Geschäftsführer auch in der Regel keinen Kündigungsschutz beanspruchen, so dass auch dafür ein vertraglicher Ausgleich geschaffen werden sollte.

Im Geschäftsführervertrag sollten neben den Gehaltsansprüchen zumindest die folgenden Ansprüche geregelt sein:

  • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: Vereinbart wird oft ein Urlaubsanspruch, der den vierwöchigen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz um eine bis zwei Wochen übersteigt;
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Angemessen sind hier Regelungen, die zumindest dem gesetzlichen Schutzniveau entsprechen (Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen). Vereinbart wird aber oft ein darüber hinausgehender Anspruch, etwa auf Entgeltfortzahlung bis zu drei oder sechs Monaten;
  • Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung, zumindest in Höhe des für einen Arbeitnehmer aufzuwendenden Zuschusses;
  • Anspruch auf Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers;
    Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers;
  • Längere Kündigungsfristen im Fall einer Kündigung durch die GmbH. Da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, müssen als Ersatz lange Kündigungsfristen vereinbart werden, um den Geschäftsführer für den Fall der Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags abzusichern. Als Untergrenze kommen drei Monate zum Quartalsende in Betracht. Üblich sind Kündigungsfristen von sechs oder neun Monaten zum Quartalsende, zum Halbjahresende oder zum Jahresende.

Alternativ zu langen Kündigungsfristen kann der Geschäftsführeranstellungsvertrag für zwei oder mehr Jahre zeitlich befristet abgeschlossen werden.

In diesem Fall kann der Vertrag vor Ablauf der fest vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund die Abberufung als Geschäftsführer nicht ausreicht.

Über diese dringend zu empfohlenen Mindestregelungen werden üblicherweise im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt:

  • Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens;
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer der Einhaltung des Verbots.