Geschwindigkeitsüberschreitung

Kein Bußgeld: Ende der Autobahn keine Geschwindigkeitsbegrenzung

Wie das OLG Hamm entschieden hat, gilt nach dem „Ende der Autobahn“ Schild (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) nicht automatisch eine Geschwindigkeitsbegrenzung, so dass nicht zwingend ein Bußgeld verhängt werden kann.

Der Betroffen fuhr von der Autobahn kommend auf eine Ortseingangsstraße und passierte dabei das Schild „Ende der Autobahn“. Nach dem Schild wurde er mit 76 km/h geblitz und zu einem Bußgeld in Höhe von 120 € „verdonnert“, da die Bußgeldbehörde davon ausging, dass der Betroffene nach dem Passieren des Verkehrsschildes ʺEnde der Autobahnʺ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen, ohne dass es darauf ankomme, ob nach dem Schild ʺEnde der Autobahnʺ noch ein weiteres, die Geschwindigkeit regelndes Schild oder ein Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.

Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war – vorläufig – erfolgreich. Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das gerichtliche Bußgeldverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Essen zurückverwiesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts, so der Senat, rechtfertigten keine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Amtsgericht habe lediglich festgestellt, dass der Betroffene das Verkehrsschild ʺEnde der Autobahnʺ passiert habe. Dieses zeige lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten sollten. Es enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Amtsgericht habe daher aufklären müssen, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert habe oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft am Ort der Geschwindigkeitskontrolle offensichtlich und eindeutig gewesen sei. Wenn eine Ortstafel fehle, beginne die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfange. Die Bußgeldsache sei daher vom Amtsgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2015 (5 RBs 34/15).

Keine Strafzettel für Beifahrer bei Fahrerwechsel

Kein Strafzettel droht, wenn der Beifahrer sich vor einem Fahrerwechsel nicht über die bisherigen Verkehrsschilder informiert. Denn das OLG Hamm hat am 18.06.2014 entschieden, dass der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig auch keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. (Az.:1 RBs 89/14).

Von daher sollte keinem Strafzettel blind „vertraut“ werden, sondern vor Bezahlung des Bußgeldes immer erst mit einem Anwalt für Verkehrsrecht aus Frankfurt Rücksprache gehalten werden.