Gleichbehandlungsgesetz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber keinen einzelnen Arbeitnehmer willkürlich schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer, behandeln darf. Zum Beispiel durch Verweigerung von Weihnachtsgeld, das alle anderen bekommen, als individuelle Bestrafung eines unbotmäßigen Mitarbeiters.

Individuelle Belohnungen sind dagegen erlaubt. Wer daher als einziger Günstling des Chefs ein volles – statt wie alle anderen ein halbes – Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhält, wird rechtlich zulässig besser gestellt.

Der Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Das folgt aus der Vertragsfreiheit, die umgangen würde, wenn man bei Einstellungen über den Lohn nicht mehr verhandeln könnte.

Ausnahmsweise muss der Arbeitgeber allerdings doch gleiche Arbeit gleich bezahlen, dann tritt die Vertragsfreiheit zurück.

Ein solcher Ausnahmefall sind sogenannte Lohnwellen, das sind Situationen, in denen alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung oder Zusatzzahlung in gleicher Höhe erhalten. Hier gibt es eine allgemeine Regel, von der ein Arbeitgeber nicht zu Lasten eines einzelnen Arbeitnehmers abweichen darf.

Eine weitere Ausnahme sind Fälle, die durch eine ungleiche Bezahlung eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Anti-Diskriminierungsgesetz) darstellen. Dabei geht es um Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, des Glaubens, der sexuellen Orientierung oder der ethnischen Herkunft. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber im Ergebnis gleiche Arbeit gleich bezahlen, auch hier geht Gleichbehandlung vor Vertragsfreiheit.

Kann der Arbeitgeber für eine schlechtere Bezahlung von Frauen keine triftigen Sachgründe nennen, liegt eine verbotene geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung vor. Dann muss eine Lohnangleichung nach oben vorgenommen werden, außerdem wird eine Geldentschädigung zum Ausgleich für die erlittene Diskriminierung fällig.

Auch wenn ungleiche Bezahlung gleicher Arbeit zulässig ist, kann sie natürlich aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer ungerecht sein, wie das Beispiel der schlechteren Bezahlung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zur Stammbelegschaft zeigt.

Das 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz soll es Frauen erleichtern, gegen Lohndiskriminierungen vorzugehen. Dazu sieht es einen Auskunftsanspruch vor, mit dem sich Frauen nach der im Betrieb üblichen Bezahlung von Männern erkundigen können, die eine gleiche oder vergleichbare Arbeit ausüben. Denselben Anspruch haben natürlich auch Männer, wenn sie wissen wollen, wie viel ihre Kolleginnen verdienen.

Das gut gemeinte Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit für Mann und Frau existiert schon seit Jahrzehnten, lässt sich aber nicht immer umsetzen. Eine höhere Entlohnung von Männern kann sich aus einer vorherigen höheren Position mit erhaltenem höheren Einkommen ableiten, aus einer Neueinstellung mit besserem Verhandlungsgeschick, aus einer vorherigen, besser bezahlten Anstellung oder aus individuellen Zuschlägen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält ausführliche Regelungen über verbotene Gründe für Schlechterstellungen. Es verbietet allgemein Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder wegen der sexuellen Identität.

Außerdem verbietet es auch indirekte Benachteiligungen und sogar Belästigungen.

Schließlich enthält das Gesetz Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung für Betroffene verbotener Diskriminierungen. Diese Ansprüche können dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entnommen werden.

In dem anfangs genannten Fall, bei dem einem einzelnen Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld verweigert wird, weil er sich mit seinem Chef angelegt hat, liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, aber nicht gegen die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.