Haftung für Kinder

Haftung von Eltern für Fehlverhalten ihrer Kinder im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Mutter nicht für leichtes Fehlverhalten ihres Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem die Mutter mit ihrem sechs Jahre alten Sohn als Radfahrer eine stark befahrene Straße überqueren wollte. Hierzu waren beide abgestiegen und wollten ihr Rad über die Straße schieben. Die Mutter machte eine leichte Vorwärtsbewegung, als sie meinte die Straße überqueren zu können, bemerkte dann jedoch ein Auto und blieb stehen. Ihr Sohn hatte dieses Ansetzen zum Anlass genommen die Straße zu überqueren und wurde von dem Auto erfasst und schwer verletzt.

Die Versicherung des Autofahrers ging davon aus, dass die Mutter sich ein Mitverschulden in Höhe von 50% anrechnen lassen müsse, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe und außerdem habe der Sohn einen Fahrradhelm zu tragen gehabt.

Sowohl das Landgericht, wie auch jetzt das OLG haben die Klage der Versicherung abgewiesen, da keine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vorgelegen habe. Aufgrund des so genannten Haftungsprivilegs müssen Eltern gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie es in eigenen Angelegenheiten tun. Aus Sicht der Gerichte war die Überquerung der Straße an der fraglichen Stelle nicht zu beanstanden. Allein die Tatsache, dass sich die Mutter für den Bruchteil einer Sekunde geirrt habe, wurde durch die Gerichte nicht als grob fahrlässig eingestuft. Auch der fehlenden Helm half der Versicherung nicht weiter, da es keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Helmen beim Fahrrad fahren gebe und außerdem der Junge im Unfallzeitpunkt als Fußgänger unterwegs war und sein Rad geschoben habe.

 

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