Kaskoversicherung

Betrunkene Autofahrer riskieren ihren Vollkasko Schutz

Wegen grober Fahrlässigkeit können Vollkaskoversicherungen den Versicherungsschutz verweigern, wenn der Fahrer z.B. stark betrunken war. Laut dem BGH dürfen Versicherungen ihre Leistungen von der „Schwere der Schuld“ abhängig machen und in Ausnahmefällen ganz streichen.

So verweigerte auch der BGH einem Fahrer mit 2,7 Promille nach einem Unfall den Versicherungsschutz seiner Vollkaskoversicherung.

Gleichzeitig hat der BGH die seit 2008 geltende Quotenregelung neu ausgelegt. Hiernach ist eine gänzliche Verweigerung des Versicherungsschutzes nur noch in äußersten Ausnahmefällen für die Versicherungen möglich. Ansonsten ist zumindest eine Quote des Schadens zu ersetzen.

Regulierung eines Wildunfalls durch Versicherung

Macht ein Autofahrer gegenüber seiner Vollkaskoversicherung dir Regulierung eines Wildunfalls geltend, ohne jedoch den Schadenshergang beweisen zu können, muss die Vollkaskoversicherung zahlen.

Nach einem Urteil des OLG Hamm muss die Versicherung nachweisen, dass es kein Wildunfall war. Etwas anderes gilt bei der Regulierung durch die Teilkaskoversicherung, hier muss der Fahrer den Schadenshergang beweisen. Gelingt ihm das nicht, zahlt die Teilkaskoversicherung den behaupteten Wildschaden nicht.

Eichhörnchen-Unfall nicht kaskoversichert

Wer in Wald und Flur einen Unfall hat, kann nur hoffen, dass ihm das „richtige“ Tier unter die Räder geraten ist:

Eine Autofahrerin klagte gegen ihre Versicherung auf Zahlung von 6.000 Euro wegen eines Wildunfalls. Ihr Auto war in einem Waldstück mit einem Tier zusammengestoßen und ins Schleudern gekommen. Ergebnis der Kollision: Totalschaden. Das Tier, das den Zusammenprall verursacht hatte, war von der Größe eines Hasen, so die Autofahrerin. Gutachter fanden durch einen DNA-Test und Zeugenbefragungen heraus, dass die Fahrerin mit einem Eichhörnchen kollidiert war. Dieses fällt – anders als das Jagdwild Hase – jedoch nicht in die Kategorie „Wild“. Die beklagte Kaskoversicherung deckt jedoch nur „echte“ Wildunfälle ab. Das Landgericht Coburg wies die Klage der Autofahrerin zurück.