Kündigungsfristen

Zur Überprüfung der Kündigungsfrist wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt.

Sind weder im Arbeitsvertrag noch in einem dafür geltenden Tarifvertrag Kündigungsfristen geregelt oder sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag kürzer als die gesetzlichen, greift wieder einmal das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es nennt die zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen.

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

  • Bei zwei Jahren Beschäftigungsdauer einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
  • bei fünf Jahren zwei Monate;
  • bei acht Jahren drei Monate;
  • bei zehn Jahren vier Monate;
  • bei zwölf Jahren fünf Monate;
  • bei 15 Jahren sechs Monate;
  • bei 20 Jahren sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Während einer Probezeit – maximal sechs Monate – kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  • wenn ein Arbeitnehmer als Aushilfe für höchstens drei Monate eingestellt ist oder
  • wenn der Arbeitgeber in der Regel höchstens zwanzig Arbeitnehmer (plus Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen beträgt.

Rechtlich möglich ist es auch, wenn Arbeitnehmer per Tarifvertrag gleich lange Kündigungsfristen wie Arbeitgeber einhalten müssen. Längere Fristen, also eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers, sind aber unzulässig.

In keinem Gesetz gibt es klare Obergrenzen für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Eine äußerste Grenze ergibt sich indirekt aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach kann ein auf Lebenszeit des Arbeitnehmers abgeschlossener Arbeitsvertrag erstmals nach fünf Jahren gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von sechs Monaten.

Daraus folgt: Mehr als eine gut fünfeinhalbjährige Vertragsbindung des Arbeitnehmers (beim Lebenszeitarbeitsvertrag) ist gesetzlich ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Kündigungsfrist von drei Jahren zu lang und daher unwirksam ist, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers geregelt ist.