Leasing
Leasingnehmer dürfen Schäden selber beseitigen
Die häufig verwendete Formulierung in den AGB von Leasinggesellschaften, wonach der Leasingnehmer nicht berechtigt ist einen am Ende der Leasinglaufzeit festgestellten Mangel selber oder durch Dritte seiner Wahl zu beseitigen ist unwirksam. Auch dürfen die Kosten für ein durch den Leasingnehmer eingeholtes Sachverständigengutachten nicht per AGB ausschließlich dem Leasingnehmer auferlegt werden, da auch der Leasinggeber ein Interesse am Ausgang des Gutachtens hat.