Lohnfortzahlung

Ein Beinbruch, ein Bandscheibenvorfall oder eine schwere Grippe – es gibt viele Gründe, warum Arbeitnehmer für längere Zeit ausfallen. Doch auch wer arbeitsunfähig ist, erhält weiterhin sein Gehalt.

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit regelt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz von 1994. Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeiter und Angestellte bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann seine beruflichen Aufgaben nicht erfüllen oder die Krankheit würde sich bei Fortsetzung der Arbeit verschlimmern. Wann Arbeitsunfähigkeit besteht, hängt auch vom jeweiligen Beruf ab. Eine heisere Opernsängerin gilt als arbeitsunfähig, ein heiserer Bauarbeiter eher nicht.

Für eine Lohnfortzahlung muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss auf Krankheit beruhen und darf nicht selbst verschuldet sein. Verursacht ein Arbeitnehmer etwa betrunken oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall und verletzt sich, gilt dies als selbst verschuldet.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dagegen bei

  • Entnahme von Spenderorganen oder Gewebe
  • Blutspende zur Gewinnung von Blutstammzellen
  • nicht rechtswidriger Sterilisation und rechtmäßigem Schwangerschaftsabbruch
  • Maßnahmen zur Kur und Rehabilitation
  • nicht grob fahrlässig verschuldeten Sportunfällen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten auch Minijobber, Arbeiter in Teilzeit, im befristeten Arbeitsverhältnis oder in Studentenjobs.

Um ihre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten, müssen Arbeitnehmer auch Pflichten erfüllen. Das Gesetz nennt die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht. Anzeigepflicht bedeutet: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Das gilt auch, falls die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintritt.

Nachweispflicht bedeutet, dass Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Nachweispflicht besteht immer dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss angeben, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich fehlen wird. Der ausstellende Arzt muss außerdem vermerken, dass er die Krankenkasse informiert hat.

Die Lohnfortzahlung muss der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen leisten. Wer länger arbeitsunfähig ist, erhält in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Tritt dasselbe Grundleiden erneut auf, werden die Krankheitstage zusammengerechnet, bis sechs Wochen erreicht sind.

Ausnahmen: Zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn der neuen Erkrankung liegen mehr als sechs Monate, seit dem Beginn der letzten Erkrankung sind zwölf Monate vergangen oder die neue Erkrankung hat nicht dasselbe Grundleiden wie die vorherige. Eine weitere, neue Erkrankung innerhalb der Arbeitsunfähigkeit verlängert den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht.

Die Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspricht der vollen Vergütung. Überstunden werden nicht berücksichtigt, mit Ausnahme regelmäßig geleisteter Überstunden. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören nicht zur Entgeltfortzahlung.

Bei Krankheit zahlen Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiter, danach springt die Krankenkasse ein. Das ist für den Arbeitnehmer häufig mit Einbußen verbunden. Legen sie nach sechs Wochen erneut ein Attest vor, können sie wieder Lohnfortzahlung bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die in keinem Zusammenhang mit der vorherigen steht. Das muss ärztlich bescheinigt werden

Rückgabe des Dienstwagens bei Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt (Entgeltfortzahlungszeitraum), so kann er von seinem Arbeitgeber zur Rückgabe des ihm zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens  aufgefordert werden. Die Befugnis eines Dienstwagen auch privat nutzen zu können, gehört zum Arbeitsentgelt und endet daher bei Krankheit – wie der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts – nach sechs Wochen.

Lohnfortzahlung – Streik-Risiko

Das Streik-​Risiko hat der Arbeitgeber zu tragen. Wer bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitet, hat auch dann Anspruch auf seine Lohnfortzahlung, wenn der Betrieb, in welchem er für seinen Arbeitgeber (die Zeitarbeitsfirma) arbeitet, von den Arbeitnehmer des Betriebs bestreikt wird. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Oliver Kranz, Fachanwalt für Arbeitsrecht