Mobiltelefon

Kein Bußgeld bei Verwendung eines iPod

Bei dem vom Amtsgericht Waldbröl entschiedenen Fall, ging es mal wieder um eine vermeintlich verbotene Handy Nutzung am Steuer. Der Betroffene sollte ein Bußgeld zahlen, da ihm eine Ordnunsgwidrigkeit zu Last gelegt wurde, da er angeblich sein Handy beim Fahren im Auto genutzt hatte. Der Betroffene hat jedoch angegeben, dass er etwas in seinen iPod diktiert habe. Das Amtsgericht musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ist ein iPod –mit welchem man wenn nur über das Internet telefonieren kann- ein Mobiltelefon und hat diese Frage überzeugende wie folgt entschieden:

“Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert. Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (Burhoff, Rn. 1981).

Und hat den Betroffenen freigesprochen.

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Kein Strafzettel bei bloßer Weitergabe des Handys

Kein Strafzettel droht nach dem OLG Köln wenn ein Autofahrer das Handy lediglich nimmt, um es seinem Beifahrer zu geben. Das OLG hat daher das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, welches den Fahrer noch wegen verbotener Nutzung verurteilt hatte. Zwar gehören nach dem OLG zur Nutzung auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ wie z.B. das Aufnehmen, das Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten, das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs. Jedoch sei eine bloße Ortsveränderung des Telefons von der Verbotsvorschrift nicht mehr gedeckt, da dies keinen Bezug mehr zur Funktion des Geräts aufweist. Ein solcher Vorgang sei nicht anders zu beurteilen, als die Ortsveränderung beliebiger anderer Gegenstände im Fahrzeug.

Handy darf während der Fahrt auch nicht als Navi genutzt werden

Nach dem OLG Hamm stellt auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgeräts eine „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar und ist damit verboten.

Gleiches gilt auch für die Bedienung einer App die vor Blitzern warnt, deren Nutzung während der Fahrt ebenfalls untersagt ist.

Aber Ohren wärmen mit dem Handy ist erlaubt

Am Steuer eines Fahrzeugs (hierzu zählen übrigens auch Fahrräder) ist das Handy bekanntlich tabu. Wer dennoch telefoniert riskiert 60 € Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Nach dem OLG Hamm ist bereits das ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso eine Ordnungswidrigkeit, wie das Lesen einer SMS oder einer Telefon Nummer aus dem Telefonbuch.

Laut Gesetz ist das „in der Hand halten“ verboten. Hierzu zählt nach dem OLG Jena dann auch die Nutzung als Diktiergerät. Das bloße Verlegen des Handys von z.B. der Mittelkonsole in ein Ablagefach ist nach dem OLG Köln allerdings straffrei. Selbstverständlich kann das Telefon, wenn es beim Fahren in den Fußraum fällt, laut OLG Bamberg straffrei aufgehoben werden. So bald jedoch das Gerät bedient wird, ist das Bußgeld fällig. Nach dem OLG Köln gilt dies selbst für die Nutzung eines integrierten Navi, es sei denn das Handy steckt in einer Halterung und braucht nicht mehr berührt zu werden.

Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein normales Mobiltelefon, einen Organizer oder ein fest eingebautes Autotelefon handelt – so bald mit dem Gerät telefoniert werden kann, ist der Wortlaut des Gesetzes erfüllt. Nach dem OLG Köln bildet wohl die einzige Ausnahme überraschenderweise das Schnurlostelefon der Festnetzanlage, da dies aus Sicht der Richter eben kein Mobiltelefon ist.

Das OLG Düsseldorf ist der Meinung, dass wer auf dem Seitenstreifen hält, um zu telefonieren, ein höheres Bußgeld verdient hat, da der Seitenstreifen nur für den Fall einer Panne gedacht sei. Straffrei ist dagegen, wer an einer roten Ampel den Motor ausstellt, telefoniert und das Auto erst wieder startet, wenn das Gespräch beendet ist.

Straffrei bleib laut OLG Hamm theoretisch auch, wer das Telefon nur nutzt, um sich mit dem Akku sein entzündetes Ohr zu wärmen, dem entschiedenen Fall glaubten die Richter jedoch die Ausrede nicht und verurteilten den Betroffenen trotzdem. Im Zweifel sollte ein entsprechender Bußgeldbescheid anwaltlich überprüft werden, zumindest, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür übernimmt.

Vor der roten Ampel kann Nutzung gestattet sein

Generell ist das Telefonieren im Auto mit dem Handy verboten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fahrer vor einer roten Ampel wartet. Hat er den Motor seines Fahrzeugs abgestellt, so darf er auch mit dem Handy telefonieren, ohne ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg zu riskieren.