Nachtarbeit

Paukenschlag im Arbeitsrecht: Nachtarbeitszuschlag für Arbeitnehmer

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 9. Dezember 2015 entschieden, dass Arbeitnehmer, welche regelmäßig Nachts arbeiten einen Anspruch auf einen Nachtzuschlag haben, wenn keine tarifvertraglichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Das BAG hat entschieden,d ass in diesen Fällen ein Zuschlag von 25% zustehen würde. Bei dauerhafter Nachtarbeit sogar 30%.

Der Kläger ist bei der Beklagten als LKW-Fahrer in der Regel zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr tätig und hatte auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30% geklagt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch iHv. 25% festgestellt. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bestehen – wie im Arbeitsverhältnis der Parteien – keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch iHv. 30% zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, bestehen nicht (Pressemitteilung BAG Nr. 63/15, Az. 10 AZR 423/14).

Damit sollten alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob ein solcher Zuschlag zu zahlen ist und im Zweifel einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.

Grundsätzliche Regelungen zur Nachtarbeit

Das Arbeitszeitgesetz enthält Regelungen zur Nachtarbeit. Die Regelungen sind genereller Natur, also nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Personen gerichtet. Damit gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur Nachtarbeit für alle Betriebe und für Männer und Frauen. Danach ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis sechs Uhr. In Konditoreien und Bäckereien von 22 bis fünf Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtarbeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung regelmäßig wiederkehrend in Wechselschichtarbeit Nachtarbeit zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur dann verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht jedes Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Der Arbeitgeber muss den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

  • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
  • im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
  • der Arbeitnehmer einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Als Ausgleich muss der Arbeitgeber, soweit keine anderen tarifvertraglichen Regelungen bestehen, eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren.