Punktesystem Flensburg

Am 1. Mai 2014 wird eine grundlegende Reform des bisher Verkehrszentralregister genannten Punktesystems für Eintragung in Flensburg erfolgen.

Zukünftig werden nur noch Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die mit einem Bußgeld von mindestens 60 € belegt sind und in der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) abschließend aufgezählt sind. Hierin z.B. nicht mehr genannt sind Verstöße gegen Umweltzonen oder das Sonntagsfahrverbot von LKWs. Im gleichen Atemzug wurde jedoch das Bußgeld für Verstöße die zukünftig nicht mehr zu Eintragungen führen deutlich erhöht.

Ab dem 1. Mai 2014 wird es nur noch drei Kategorien geben, welche in das dann Fahrerlaubnisregister genannte „Punktekonto“ eingetragen werden:

Bisher genügte es, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde. Zukünftig werden nur noch solche Straftaten eingetragen, die auch in der FeV aufgezählt sind. Hierzu zählt:
–    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
–    Fahren ohne Fahrerlaubnis,
–    gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
–    Trunkenheit im Verkehr.

Daneben gibt es weitere in der Fahrerlaubnis Verordnung genannte Straftaten welche zu einer Eintragung führen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird. So z.B.:
–    Unterlassene Hilfeleistung,
–    Vollrausch,
–    Nötigung,
–    fahrlässige Körperverletzung,
–    fahrlässige Tötung.
Gerade bei den letzten beiden Delikten kann durch eine entsprechende Verteidigung das zur Eintragung führende Fahrverbot vermieden werden. Andere als die in der FeV genannten Straftaten führen nicht mehr zu einer Eintragung in Flensburg, so dass z.B. Beleidigungen im Straßenverkehr oder Urkundenfälschungen nicht mehr erfasst werden.

Auch die Höhe der einzutragenden Punkte hat sich deutlich verändert, zukünftig gibt es nur noch drei verschiedene Kategorien:

Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot oder Straftat mit Fahrverbot 2 Punkte
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte

An der Höhe der eingetragenen Punkte orientiert sich auch die so genannte Tilgungsfrist, d.h. wann die Punkte wieder aus dem Register gelöscht werden.

Tat mit 1 Punkt 2 1/2 Jahre
Tat mit 2 Punkten 5 Jahre
Tat mit 3 Punkten 10 Jahre

Zukünftig hindern also neue Punkte die Tilgung alter Punkte nicht mehr, so dass gerade in der jetzigen Zeit ein genauer Blick auf den Punktestand bei einer drohenden Neueintragung wichtig ist.
Entsprechend den gesammelten Punkten gibt werden auch zukünftig unterschiedliche Maßnahmen und den Führerscheinbehörden ergriffen:

4-5 Punkte Ermahnung
6-7 Punkte Verwarnung
ab 8 Punkten Entziehung der Fahrerlaubnis

Wobei es sich bei der Ermahnung um einen gebührenpflichtigen Hinweis handelt, welche den Betroffenen zur Änderung seines Verhaltens im Verkehr auffordert und auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hinweist. Zukünftig können durch solche Seminare jedoch nur noch alle 5 Jahre 1 Punkt abgebaut werden.

Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Ab dieser Stufe kann durch die Teilnahme an einem Seminar kein Punkterabatt mehr erlangt werden.

Ab mindestens 8 Punkten wird der Führerschein entzogen und der Betroffene gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In diesem Fall kann der Führerschein erst nach mindestens sechs Monaten und einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wieder erteilt werden.

Bereits eingetragenen Punkte werden, wenn sie auch zukünftig einzutragen sind nach der folgenden Tabelle umgerechnet:

„alte Punkte“ „neue Punkte“
1-3 1
4-5 2
6-7 3
8-10 4
11-13 5
14-15 6
16-17 7
ab 18 oder mehr 8

Die verbliebenen „alten Punkte“ behalten bis zum 1. Mai 2014 ihre Tilgungshemmung, eine danach erfolgende Eintragung hat diese mit unter belastende Tilgungshemmung dann nicht mehr. Dies gilt selbst dann wenn der Tattag der neuen Eintragung vor dem 1. Mai 2014 lag.

Die Überprüfung des alten und neuen Punktestandes bei einer drohenden Neueintragung kann daher helfen den Führerscheinentzug zu vermeiden. Je nach Punktestand kann sich derzeit ein Aufbauseminar besonders lohnen. Die anwaltliche Beratung im Falle eines drohenden Bußgeldes sollte daher im Moment obligatorisch sein.