Riegel FG 21

Erhöhter Toleranzabzug bei Messungen mit Riegel FG 21/P von Motorrädern

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 30.04.2014  bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegel-FG21-P eine weitere Toleranz von 2 km/h berücksichtigt. Da es sich bei der Messung mittels des Messgeräts Riegel-FG21-P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, war die gemessene Geschwindigkeit von 99 km/h grundsätzlich ordnungsgemäß. Von dem gemessenen Wert von 99 km/h wurde eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden war. Überdies hat das Gericht eine weitere Toleranz von 2 km/h abgezogen, weil es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat und eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern nicht von vornherein auszuschließen ist. Der Laserstrahl des Riegel-Messgeräts kann bereits bei einer Entfernung von 200 m einen Durchmesser von 50 cm haben. Diese Strahlenaufweitung des Laserstrahls kann dazu führen, dass andere, hinter dem Motorrad fahrende Fahrzeuge oder auch weitere reflektierende Fahrzeugteile, die sich in der Nähe des anvisierten Scheinwerfers befinden, die (aufgeweiteten) Laserimpulse ebenfalls zurückspiegeln und damit zu Ungenauigkeiten führen können.

Auch wenn es sich nicht viel anhören mag, es kann sich hierbei genau um die entscheidenden km/h gehandelt haben und zeigt immer wieder, dass es sich lohnt Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht überprüfen zu lassen.