Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß durch Spurwechsel

Wie das OLG Köln jetzt bestätigt hat, droht ein Bußgeld, wenn der Fahrer eines Kfz nach Passieren der Haltelinie von der mit „Grün“ befahrenen Geradeausspur auf die mit „Rot“ gesperrte Abbiegespur wechselt. Nach dem OLG Köln ist es dabei auch unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel vor oder nach der Haltelinie gefasst wurde.

Umfahren der roten Ampel kein Rotlichtverstoß

Nach dem OLG Hamm ist das Umfahren einer roten Ampel über ein Privatgelände kein Rotlichtverstoß.

Zugrunde lag dem Urteil ein Vorfall, in welchem ein Autofahrer vor einer Kreuzung, an der die Ampel rot zeigte, auf ein Tankstellengelände abbog, dies überquerte und dies in die Straße verließ in die er abbiegen wollte. Nach dem OLG Hamm kann das Umfahren einer roten Ampel zwar einen Rotlichtverstoß darstellen, allerdings verbiete eine rote Ampel nicht vor der Ampelanlage abzubiegen, wenn dieser Bereich nicht durch die Ampel geschützt werden soll. Dass Einfahren in den geschützten Bereich nach der Ampel stellt dann keinen Verstoß mehr dar, da die rote Ampel nur für die Verkehrsteilnehmer gelte, der es in seiner Fahrtrichtung vor sich habe.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die roten Ampel über einen Geh-, Radweg oder ähnliches umfahren wird.

Fahrverbot bei „Frühstart“ wegen Fußgängerampel

Ein Fahrverbot droht auch, wenn die für die Fahrtrichtung maßgebliche Ampel mit dem „grün“ einer in gleichen Richtung führenden Fußgängerampel verwechselt wird. Nach dem OLG Bamberg (2 Ss OWi 900/15) fällt ein Fahrverbot wegen eines solchen qualifizierten Rotlichtsverstoßes -weil länger als eine Sekunde angezeigten Rotlichts- nicht wegen des so genannten „Augenblicksversagen“ weg.

Das OLG geht davon aus, dass schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, wenn ein Kraftfahrer eine Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Ampel verwechselt. Es sei eine völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung an einen Verkehrsteilnehmer die Ampeln zu unterscheiden, die in jeder Lage ohne Weiteres bewältigt werden müsse.

Eine derartige Verwechslung lasse – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu. Dann sei aber ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt (OLG Bamberg 3 Ss OWi 900/15).

Das Absehen von Fahrverboten in den sogenannten Frühstarterfällen ist nicht ganz unbestritten. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen immer den Rat eines qualifizierten Verkehrsrechtsanwalt aus Frankfurt einzuholen.