Rufbereitschaft

Während einer Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt arbeiten, sondern hat sich nur für einen möglicherweise notwendigen Arbeitseinsatz bereitzuhalten. Darin ähnelt die Rufbereitschaft der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst.

Anders als beim Bereitschaftsdienst kann sich der Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft außerhalb des Betriebs aufhalten. Allerdings muss er per Telefon, Mobiltelefon oder Piepser erreichbar sein, um innerhalb einer im voraus festgelegten Reaktionszeit seine Arbeit aufzunehmen.

Aufgrund der Möglichkeit, sich außerhalb des Betriebs aufzuhalten, ist die Rufbereitschaft eine Form der Tätigkeit, die den Arbeitnehmer weniger stark belastet als ein Bereitschaftsdienst oder eine Arbeitsbereitschaft. Auch unterscheidet sich die tatsächliche Heranziehung zur Arbeit beziehungsweise Vollarbeit in der Regel von den anderen beiden Dienstformen: Vollarbeit im Rahmen einer Rufbereitschaft kann oft per Telefon erledigt werden und bleibt oft vom Umfang her hinter den anderen Dienstformen zurück.

Da Zeiten der Rufbereitschaft den Arbeitnehmer im Vergleich zur normalen Vollarbeit, aber auch im Vergleich zum Bereitschaftsdienst weniger stark belasten, werden Rufbereitschaften in der Regel anders bezahlt. Üblich ist eine pauschale Vergütung pro Rufbereitschaft.

Ob und in welchem Umfang Rufbereitschaften bezahlt werden, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines gültigen Tarifvertrags abhängig.

Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Als Arbeit in diesem Sinn gilt nur die sogenannte Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.

Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, das zulässige Kürzungen der an sich vorgeschriebenen elfstündigen Ruhezeit nach Dienstschluss betrifft. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Diese Regelung setzt voraus, dass nicht etwa die Rufbereitschaft als solche die Ruhezeit kürzt und damit als Arbeit zu bewerten ist, sondern nur die Heranziehungszeit.