Sachverständigengutachten

Ab einem Schaden zwischen 700 und 800 € immer Sachverständigengutachten

Das AG Hamm hat seiner Entscheidung vom 03.09.2012 erneut darauf hingewiesen, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch die Kosten  für ein Sachverständigengutachten tragen muss, sofern die Begutachtung zweckmäßig und erforderlich war. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich um einen so genannten Bagatellschaden handelt. Ein solcher wird bei einem Schaden zwischen 700 und 800 € angenommen. Darüber sollte allein aus Gründen der Rechtssicherheit und besseren Beweisbarkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Sachverständigenkosten

Nach einer Entscheidung des AG München hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen.

Hierbei muss der Geschädigte nicht zuvor die Kosten von Sachverständigen vergleichen, sondern dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Kosten des Sachverständigen insgesamt oder in einzelnen Rechnungspositionen zu teuer sind.

Der Geschädigte ist auch nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen zu verweisen. Das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt nach der Entscheidung aus München nicht der Geschädigte, so lange der Preis des Sachverständigen nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt der in Betracht kommenden Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.Nach einem Unfall sollte daher bei einer Schadenssumme vom mehr als 1.000 € regelmäßig ein unabhängiger Sachverständige mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt werden. Der Geschädigte muss und sollte sich nicht auf eine Begutachtung durch einen von der gegnerischen Versicherung benannten Sachverständigen verweisen lassen.