Selbstanzeige

Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollten Sie dringend mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt und ggf. Ihrem Steuerberater sprechen.

Die Selbstanzeige kommt vor allem bei Finanzdelikten wie Betrug, Unterschlagung, Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung in Frage und wird gern als Königsweg zur Straffreiheit bezeichnet.

Spätestens seit dem Fall von Uli Hoeneß weiß man: Das trifft nicht unbedingt zu. Der Fußballmanager hatte auf millionenschwere Finanzgewinne keine Steuern gezahlt und war trotz Selbstanzeige zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden, weil seine Selbstanzeige nicht korrekt war, obwohl ein Steuerberater sie abgegeben hatte.

Bei einer Selbstanzeige bezichtigt man sich einer eigentlich strafbaren Steuerhinterziehung und muss dabei den gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt aufdecken. Im Gegenzug dafür, dass er dem Finanzamt Arbeit erspart, geht der Täter straffrei aus.

Er muss zwar die hinterzogenen Steuern nachzahlen und auch eine gewisse Strafgebühr, ist jedoch juristisch nicht vorbestraft und muss nicht in Haft.

Für den Fiskus hat diese Verfahrensweise den Vorteil, dass – gerade seit dem Einkauf sogenannter Steuersünder-CDs durch die Steuerbehörden –, immer mehr Menschen eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt stellen. Vor allem deshalb, weil die meisten Steuersünder nun befürchten, entdeckt zu werden.

Eine Selbstanzeige beim Finanzamt gelangt im Normalfall nicht an die Öffentlichkeit, der Steuersünder wird also nicht öffentlich bekannt.

Im Rahmen der neuesten Ereignisse und zahlreicher Steuerbetrügereien wird seitens der Politik überlegt, ob die strafbefreiende Selbstanzeige auf minderschwere Delikte begrenzt wird und in Zukunft abgeschafft werden soll.

Gründe, die für eine Selbstanzeige sprechen:

Für den Selbstanzeigenden hat die Selbstanzeige beim Finanzamt den Vorteil, dass er nicht ins Gefängnis muss und nicht als vorbestraft gilt. Das Finanzamt nimmt im Gegenzug deutlich mehr Steuern durch die fälligen Nachzahlungen ein. Also grundsätzlich allem Anschein nach eine Win-Win-Situation.

Eigentlich ist dieses Prinzip der strafbefreienden Selbstanzeige beim Finanzamt jedoch eine Bankrotterklärung des Fiskalsystems. Denn sie bedeutet nichts weiter, als dass auf dem normalen gesetzeskonformen Weg Steuersünder nicht ermittelt wurden.

Warum eine Selbstanzeige beim Finanzamt rechtlich fragwürdig ist:

Gäbe es die Selbstanzeige im Strafrecht, würde das bedeuten, dass ein Straftäter, der sich selbst stellt, vielleicht einige gemeinnützige Arbeiten leisten oder eine Geldstrafe zahlen muss, aber nicht ins Gefängnis geht. Das würde jedem Gerechtigkeitsempfinden Hohn sprechen.

Damit man von der Straffreiheit bei einer Selbstanzeige profitieren kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, die unbedingt beachtet werden sollten. So müssen die gemachten Angaben alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen und vollständig sein.

Hieraus ergibt sich oftmals ein Problem für Steuersünder. Denn eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige macht die Straffreiheit unwirksam. Doch neben der Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben müssen auch noch bestimmte Formalien erfüllt sein.

So muss die Selbstanzeige gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen. Sie muss also bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Wer sich selbst bei der Polizei anzeigt, der verwirkt die Straffreiheit.

Um alle Formalien absolut korrekt zu erfüllen, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass tatsächlich alle notwendigen Angaben gemacht und Formalien erfüllt werden.

War es früher noch möglich, die Selbstanzeige auf bestimmte Länder und Steuerquellen einzuschränken, schließt das Gesetz dies heute aus. Nach geltendem Recht muss die Selbstanzeige alle steuerlichen Sachverhalte offenlegen.

Zeigt sich ein Steuersünder so zum Beispiel wegen Hinterziehung der Einkommenssteuer an, verschweigt aber Vergehen bei der Umsatzsteuer, dann bezieht sich die strafbefreiende Wirkung nur auf die selbstangezeigten Delikte bei der Einkommenssteuer.

Erhält man eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt, dann ist eine Selbstanzeige, die eine Straffreiheit vorsieht, nicht mehr möglich.

Hat man sich beim Finanzamt selbst angezeigt, müssen die fälligen Steuern selbstverständlich nachgezahlt werden. Die Frist wird vom Finanzamt gesetzt.

Eine vollständige Nachzahlung der Steuern muss bis zum Stichtag der gesetzten Frist erfolgt sein. Was dabei unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.

In der Rechtsprechung wurde so zum Beispiel eine Frist von nur wenigen Tagen als angemessen angesehen, da auch die Zeit vor der Fristsetzung zur Beschaffung von Geldmitteln genutzt werden könnte.

Mit der Selbstanzeige muss meist ein steuerlicher Abschlag gezahlt werden. Die hinterzogenen Steuern werden außerdem verzinst.

Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern den Wert von 50 000 Euro, gilt die Steuerhinterziehung als Straftat.

Die Regeln, wann eine Tat als entdeckt gilt, wurden vom Bundesgerichtshof im Jahr 2010 konkretisiert.
Das ist demnach schon dann der Fall, wenn bei der Prüfung der Steuererklärung herauskommt, dass eine Steuerhinterziehung naheliegt.

Dies wird vermutet, wenn eine Steuerquelle nur unvollständig oder überhaupt nicht angegeben wurde. Verlangt die Finanzbehörde nachträglich bestimmte Nachweise für die Herkunft von Steuerzahlungen, so wird dies bereits als Tatentdeckung gewertet. Dieser Zeitpunkt ist wichtig für dann fällige Fristen.