Teilschuld

Teilschuld bei mehr als 130 km/h

Auch auf Autobahnen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung sollte besser die Richtgeschwindigkeit von130 km/h im Blick behalten werden. Denn nach dem OLG Koblenz muss mit einer Teilschuld gerechnet werden, wenn die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Fahrer mit ca. 200 km/h auf der linken Spur unterwegs, als ihm einem anderen Autofahrer in die Quere kam. Dieser war bei einer Autobahnauffahrt –verkehrswidrig- direkt auf die linke Spur gewechselt und hatte dabei den anderen gerammt. Nach dem OLG Koblenz trägt der „Raser“ trotz des klaren Fahrfehlers des Unfallverursachers eine Mitschuld von 40 Prozent, da er die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte. Die Richter sahen in der massiven Überschreitung der Richtgeschwindigkeit eine erhebliche Gefährdung.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Einer bei einem Verkehrsunfall geschädigten Radfahrerin ist kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anzulasten, solange zum Unfallzeitpunkt keine Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.06.2014 entschieden.

Radfahrer ohne Helm haben bei einem Unfall nicht grundsätzlich ein Mitverschulden

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 07.03.2011 entschieden, dass ein Radfahrer ohne Helm nicht grundsätzlich ein Mitverschulden trifft, da eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer nicht existiere.

Einen Radfahrer trifft demnach keine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Helm zu tragen. Etwas anderes mag nach den Münchner Richtern für sportlich ambitionierte Radfahrer gelten, nicht aber für solche, die das Fahrrad nur als bloßes Fortbewegungsmittel nutzen.