Ueberholverbot

Bußgeld bei Überholverbot

Was ist ein Überholvorgang?

Ein Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog droht auch bei Verstößen gegen ein Überholverbot. Dabei liegt nach § 5 StVO ein Überholvorgang, immer dann vor, wenn ein Fahrzeug an einem Langsameren vorbeifährt. In der Regel sollte links überholt werden, wobei stets beim Überholen auf einen ausreichenden Abstand zu dem anderen Verkehrsteilnehmer geachtet werden sollte. Kann dieser nicht eingehalten werden oder an unübersichtlichen Stellen, besteht auch ohne explizite Anordnung ein Überholverbot. Das Überholverbot Schild wird daher nur aufgestellt, wenn die Gefährlichkeit des Überholvorgang nicht bereits anderweitig ersichtlich ist.

Überholverbot für Motorräder

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung, droht auch Motorradfahrern ein Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog, wenn sie bei einem Überholverbot überholen. Überholt werden dürfen sie allerdings, solange sie keinen Beiwagen haben.

Regelungen für LKW

Nicht nur für LKW gilt, dass der Überholvorgang immer mit einem gewissen Geschwindigkeitsüberschuss erfolgen sollte. Als Faustformel nach einer Entscheidung des OLG Hamm gilt, dass auf der Autobahn das Überholen innerhalb von 45 Sekunden abgeschlossen sein sollte, bzw. sie min. 10 km/h schneller als der andere Verkehrsteilnehmer sein sollten. LKW Fahrer dürfen weiterhin nicht Überholen, wenn die Sicht z.B. durch Regen oder Nebel stark eingeschränkt ist, da ihnen auch dann ein Bußgeld droht.

Erhebliches Bußgeld

Da ein Überholverbot immer angeordnet wird bzw. besteht wenn ein erhöhtes Gefahrenpotenzial vorliegt, fällt für den, der verbotswidrig überholt, das Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog auch relativ hoch aus. Wer verbotswidrig rechts überholt muss z.B. auf der Autobahn schon mit einem Bußgeldbescheid über 100 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Teurer wird es nach dem Bußgeldkatalog bei Gefährdung oder gar Sachbeschädigung durch den Überholvorgang.

Keine Fortsetzung des Überholvorgangs

Vorsicht sollte nach einer Entscheidung des OLG Hamm zukünftig beim Überholen walten, sonst droht ein Bußgeld. Denn das Vorschriftzeichen 276 «Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art» und 277 «Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t» der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 07.10.2014 rechtskräftig entschieden (Az.: 1 RBs 162/14). Also bitte aufpassen, da ansonsten leider einen Bußgeldbescheid mit entsprechendem Bußgeld droht, da das Fortsetzen des Überholvorgangs in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Wer also gerade einen anderen Verkehrsteilnehmer überholt und während des Überholvorgangs ein Überholverbot angeordnet wird, muss diesen Überholvorgang sofort abbrechen und wieder hinter den anderen Verkehrsteilnehmer fahren.

OLG Hamm definiert Grenzen des «faktischen Überholverbots»

Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich im Fall eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes faktisches Überholverbot vorhalten lassen, wenn sich der Unfall bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schütze ein «faktisches Überholverbot» nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch den von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer, stellt das Oberlandesgericht Hamm klar (Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13, rechtskräftig).

Bei Fragen im Verkehrsrecht, ob Unfall oder Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Bußgeldbescheid akzeptieren, sollten wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs besprechen.