Unfallflucht

Verletzte müssen nach Unfall nicht unbedingt auf Polizei warten

Nach einem Unfall müssen Verletzte selbstverständlich nicht immer am Unfallort auf die Polizei warten. Grundsätzlich muss jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall dem Unfallgegner seine Personalien bekannt geben, sollte kein Unfallgegner am Unfallort sein, sollte dringend regelmäßig die Polizei informiert werden. Dies gilt jedoch selbstverständlich nicht, wenn der Verkehrsteilnehmer durch den Unfall verletzt wurde. Dieser darf sich  schnell im Krankenhaus versorgen lassen, ohne sich gleich wegen Fahrerflucht strafbar zu machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.08.2014 (Az.: 4 StR 259/14).

Gerade wenn Sie durch einen Unfall verletzt wurden, sollten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht über Ihre Rechte beraten lassen.

Unfallflucht kann teuer werden

Selbst bei einem kleinen Parkrempler reicht es nicht, nur einen Zettel an dem anderen Fahrzeug zu hinterlassen, denn auch dies kann eine Fahrerflucht im Sinne des Strafgesetzbuchs sein.

Grundsätzlich sollte auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs immer gewartet werden und im Zweifel die Polizei eingeschaltet werden. Alles andere ist schnell eine Straftat und wird neben einer ggf. empfindlichen Strafe mit 3 (!) Punkten in Flensburg bedacht.

Besteht keine Möglichkeit, die Polizei zu verständigen, muss mindestens eine halbe Stunde auf den anderen Fahrer gewartet werden, erst danach sollte der Unfallort verlassen werden, um so dann die Polizei zu verständigen.

Die Höhe der Strafe bei Unfallflucht hängt von der Höhe des verursachten Schadens und des zuständigen Gerichts ab. In der Regel wird bei Schäden bis 500 € mit einer Geldstrafe zu rechnen sein, ab 1.300 € ist der Führerschein in Gefahr.

Außerdem ist der Versicherungsschutz gefährdet. In der Regel zahlt die eigene Versicherung zwar den Schaden des Geschädigten, fordert diesen jedoch zurück und die Kasko verweigert gleich ganz die Regulierung der eigenen Schäden.

Sollten Sie den Unfall nicht bemerkt haben und plötzlich damit konfrontiert werden, schalten Sie lieber direkt einen Rechtsanwalt ein, um Schlimmeres zu verhindern.

Fahrerflucht und Unfallflucht: Allgemeine Informationen

Die Kriminalstatistik wird nach nur wenigen Zahlen interpretiert: Mord und Totschlag, Kindesmisshandlung – und Wohnungseinbrüche, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung bestimmen.

Das mit Riesenabstand verbreitetste Delikt jedoch taucht gar nicht auf: Unfall- oder Fahrerflucht, in der Juristensprache »unerlaubtes Entfernen vom Unfallort«.

Experten schätzen etwa 500 000 Fälle pro Jahr, die bei der Polizei landen, sowie eine Dunkelziffer von 1:10. Das bedeutet: viereinhalb Millionen Straftaten, die nicht entdeckt und nicht aufgeklärt werden. Es geht ja auch alles so schnell: Beim Ausparken den Hintermann „angeditscht“, auf glatter Fahrbahn gegen ein Verkehrsschild gerutscht, beim Aussteigen die Tür gegen den Nachbarwagen gedrückt – was liegt da näher, als einfach Gas zu geben und die Sache zu vergessen?

Klappt ja auch erschreckend oft. Klappt es nicht, drohen bis zu drei Jahre Haft, Geldstrafe, Punkte in Flensburg und Fahrverbot. Kann also teuer werden.

Bei einem Verkehrsunfall muss ein Unfallbeteiligter zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten

  • die Feststellung seiner Person
  • seines Fahrzeugs und
  • der Art seiner Beteiligung durch Anwesenheit ermöglichen sowie die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist.

Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist, muss er eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Er ist nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken.

Eine angemessene Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Schwere des Unfalls, des Unfallorts, der Tageszeit, der Verkehrsdichte und des Wetters. Gegebenenfalls kann der Beteiligte selbst, wenn er nicht unter Drogen oder Alkohol gefahren ist oder wenn eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stattgefunden hat, durch einen Dritten die Polizei benachrichtigen, damit ihm soweit wie möglich strafrechtliche Folgen und ein Führerscheinentzug erspart bleiben.

Tut er das nicht, drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft.

Häufig sind die Nebenstrafen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht für den Betroffenen weit gravierender.

Diese sind

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis und
  • die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Meist geht es bei der Entscheidung, ob der Führerschein entzogen wird, um die Frage, ob ein bedeutender Schaden entstanden ist. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unterschiedlich ausgelegt wird. Ein bedeutender Schaden kann schon bei 1.000 Euro beginnen.

Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.

Das Fahrverbot wird erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.

Gerade für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, können diese Sanktionen existenzbedrohend sein.

Das gleiche gilt für den Sach- oder Personenschaden. Zwar zahlt die Haftpflichtversicherung; sie wird das Geld aber vom Versicherten zurückverlangen – ganz gleich, ob er selbst oder ein anderer gefahren ist. Der Versicherte wiederum kann dieses Geld vom Fahrer einklagen, trägt aber das Risiko, ob dieser zahlungsfähig ist.

Haben unbeteiligte Zeugen die Unfallflucht beobachtet, das Kennzeichen notiert und die Polizei verständigt, wird diese versuchen, das Fahrzeug suchen sowie Halter / Fahrer suchen , sogar mitten in der Nacht.

Sie will den Fahrer identifizieren und einen gerichtsfesten Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholnachweis machen. Dementsprechend nachdrücklich wird Sie an der Wohnungstür klingeln und laut an die Tür klopfen, hämmern und sich bemerkbar machen.

Man muss die Tür nicht öffnen. Wenn die Polizei nicht den dringenden Verdacht hat, dass der Unfallbeteiligte Fahrer in der Wohnung ist, hat diese kein Recht die Tür aufzubrechen. Allerdings wird dies seitens der Polizei kreativ und weit ausgelegt, so dass es hilfreich sein kann, sich nicht zu Hause aufzuhalten.

Wichtigste Regel für Beschuldigte und deren Familienangehörige: Keine Aussage machen!

Das gilt nicht nur für den Unfall selbst, sondern auch für andere Fragen zu Trinkverhalten, Nahrungsaufnahme, Wahrnehmungs- oder Fahrtüchtigkeitstests und schließlich dazu, wo sich der Fahrer oder das Fahrzeug befindet.

Zweitwichtigste Regel: Einen Anwalt verlangen und sich vertreten lassen.

Viele Beschuldigte setzen sich selbst durch den Versuch, sich zu rechtfertigen oder indem sie sich äußern, dem Risiko der Strafverfolgung, der Bestrafung oder Verurteilung aus.

Regel Nummer drei: Alkoholtest oder Blutprobe ablehnen. Liegt jedoch eine richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung zur Blutentnahme oder ein Übergang der Anordnungskompetenz auf die Polizei vor, sollte man im eigenen Interesse eine Blutentnahme durch einen Arzt oder Ärztin hinnehmen. Denn bei einer Weigerung könnten mehrere Beamte gleichzeitig handgreiflich werden.

Regelmäßig legen Betroffene unter dem Eindruck des Geschehens, der polizeilichen Maßnahmen, Befragung und Vorhalte durch Rechtfertigungen direkt oder indirekt ein Geständnis ab. Allein zuzugeben, bloß in Eile gewesen zu sein und dass man sich noch hätte melden wollen oder den Unfall nicht bemerkt habe, stellt aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden in erster Linie ein Eingeständnis der Unfallflucht dar.
Am besten, man hält sich die Regeln 1 und 2.