Untersuchungshaft

Gegen Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wird von Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen wird überprüft, ob sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet. Ist dies der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Beschuldigte können daraufhin in Untersuchungshaft genommen werden.

Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Wird der Betroffene einer Straftat verdächtigt, kann er aufgrund richterlicher Anordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen also schon während des Strafverfahrens hinter Gitter kommen.

Gesetzlich geregelt ist die U-Haft in der Strafprozessordnung.

In den Vorschriften sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft festgelegt. Auf jeden Fall muss sie von einem Richter angeordnet werden.

Sie wird in den Justizvollzugsanstalten vollstreckt, ebenso wie die Freiheitsstrafe eines verurteilten Straftäters. Doch gelten jeweils unterschiedliche Haftbedingungen. So entfällt beispielsweise für einen Untersuchungshäftling die Pflicht zur Arbeit.

Das Strafprozessrecht kennt verschiedene Verdachtsstufen, von denen der dringende Tatverdacht die höchste ist. Anders als beim Anfangsverdacht oder beim hinreichenden Tatverdacht ist beim dringenden Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschuldigte der Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Des weiteren muss ein Haftgrund vorliegen. Ferner darf eine Anordnung zur U-Haft nicht erfolgen, wenn diese unverhältnismäßig zu der in Rede stehenden Straftat und der zu erwartenden Strafe wäre.

Ein Haftgrund liegt im Fall von Fluchtgefahr vor. Dabei wird aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird.

Ein weiterer Haftgrund ist die sogenannte Verdunkelungsgefahr. Hierbei besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen oder fälschen oder Prozessbeteiligte (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige) so beeinflussen, dass die Ermittlungen erschwert würden.

Ein dritter Haftgrund besteht in der Wiederholungsgefahr. Ist der Beschuldigte dringend verdächtig, bestimmte Straftaten erneut zu begehen, so wird die Untersuchungshaft zur Abwendung dieser Gefahr angeordnet.

Sinn und Zweck der U-Haft ist es also, das Strafverfahren zu sichern, damit es nicht negativ durch den Beschuldigten beeinflusst werden kann.

Bei Bagatelldelikten ist Untersuchungshaft nur eingeschränkt möglich. Falls die Tat nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist, darf eine Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. Eine Kaution oder polizeiliche Meldepflicht haben bei Bagatelldelikten Vorrang.

Wegen Fluchtgefahr hingegen darf U-Haft in derartigen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn sich der Beschuldigte bereits einmal dem Verfahren entzogen, er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat oder sich nicht ausweisen kann.

Eine Untersuchungshaft wird stets schriftlich durch einen Richter angeordnet. Dabei werden neben der Person des Beschuldigten auch die Tat aufgeführt, der er dringend verdächtig wird, die Haftgründe sowie sämtliche Tatsachen, aus denen sich das ergibt.

Wird der Beschuldigte verhaftet, so ist ihm bei seiner Festnahme eine Kopie des Haftbefehls auszuhändigen. Die Untersuchungshaft kann für Jugendliche nur unter bestimmten Einschränkungen angeordnet werden.

Gemäß Jugendgerichtsgesetz darf U-Haft nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann, beispielsweise durch eine vorläufige Anordnung der Erziehung oder durch sonstige Maßnahmen.

Es findet auch hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt, die jedoch auf die besonderen Belastungen des Vollzugs für Jugendliche auszurichten ist. In einem Haftbefehl müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb eine Untersuchungshaft gegenüber einer Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe vorzuziehen und verhältnismäßig ist.

Laut Strafprozessordnung ist ein Haftbefehl aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft entfallen sind. Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung der U-Haft unverhältnismäßig zur Sache und der zu erwartenden Strafe wäre. Außerdem findet die Untersuchungshaft ein Ende, wenn der Beschuldigte freigesprochen, das Hauptverfahren nicht eröffnet oder das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Grundsätzlich soll eine Untersuchungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Jedoch kann diese Zeitspanne vom Oberlandesgericht verlängert werden. Dies trifft zu auf Fälle, in denen das Verfahren von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang ist oder aber ein sonstiger wichtiger Grund besteht, der ein Urteil verzögert und die Fortdauer der Haft rechtfertigt.

Auch ein Untersuchungshäftling hat gewisse Rechte, dazu zählt das Besuchsrecht. Ein Besuch in der Untersuchungshaft ist stets nur mit entsprechender Erlaubnis gestattet. Insofern ist das Recht also nicht uneingeschränkt. Der Antrag auf Besuchserlaubnis während der Untersuchungshaft muss bei Gericht gestellt werden, und zwar als Einzel- oder Dauererlaubnis.

Es ist möglich, dass der Besuch nur unter Auflagen erlaubt wird. Gegen einen abgelehnten Antrag kann der Gefangene Beschwerde einlegen.

Grundsätzlich wird während der Untersuchungshaft die Besuchserlaubnis an Nahestehende und Verwandte erteilt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Gefahr besteht, dass die Ermittlungen erschwert oder gefährdet werden. In dem Fall ist Besuch nicht gestattet.