Zahlungsverzug

Voraussetzung für den Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung der Vergütung (Lohn / Gehalt, Ausbildungsvergütung) sind zwei Umstände:

  • Erstens muss der Zahlungsanspruch fällig sein. Fälligkeit heißt, dass der Arbeitnehmer die Zahlung seiner Vergütung rechtlich verlangen kann.
  • Zweitens müssen, wenn der Zahlungsanspruch fällig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.

Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss der Arbeitnehmer arbeiten, danach muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.

Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart, wird also die Vergütung nach Zeitabschnitten (Monaten) bemessen, muss der Arbeitgeber erst nach Ablauf des jeweiligen Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig.

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind Fälligkeitsregelungen enthalten, die davon abweichen. Dann muss die Vergütung je nachdem, was der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorschreibt, bis zum 15. Kalendertag des laufenden Monats, am Monatsletzten oder auch erst am 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt werden. Dann gilt die arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung.

Wie gesagt muss für den Eintritt des Verzugs die Forderung zunächst einmal fällig sein. Welche Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus für den Verzug erforderlich sind, ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise:

  • Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
  • Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist;
  • Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
  • Da für die Leistung des Arbeitgebers, also die Lohnzahlung, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist es für den Eintritt des Verzugs nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst.

    Vielmehr gilt:

    Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den »nach dem Kalender bestimmten« Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen lässt. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.

    Gerät der Arbeitgeber in Verzug mit der Lohnzahlung, haben die betroffenen Arbeitnehmer Probleme.

    Viele laufenden Zahlungen sind zu Beginn des Monats fällig, vor allem Miete, Kreditraten und Versicherungen. Ist das Konto dann aber aufgrund des Lohnverzugs nicht gedeckt, droht Ärger mit dem Vermieter und/oder der Bank.

    Zum Ausgleich dieser Verzugsschäden sieht das Gesetz vor, dass der säumige Arbeitgeber als Schuldner der Lohnforderung dem Arbeitnehmer als Gläubiger der Lohnforderung

    • den Schaden ersetzen muss, der infolge der ausgebliebenen / verspäteten Zahlung entstanden ist, z.B. infolge der Kündigung eines Darlehensvertrags oder eines Kontos;
    • Verzugszinsen mindestens in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr bezahlen muss und
    • eine Verzugsschadenspauschale von 40 Euro.

    zahlen muss.

    Ob die Vorschrift über die Pauschale von 40 Euro auch im Arbeitsrecht gilt und damit zugunsten von Arbeitnehmern, ist umstritten. Bislang hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage noch nicht entschieden.

    Gute Argumente sprechen aber dafür, dass auch Arbeitnehmer diese Summe verlangen können. In diesem Sinn hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

    So oder so sollten Arbeitnehmer die Pauschale verlangen und im Fall einer Lohnklage als Nebenforderung geltend machen.

    Für die erwähnten Verzugszinsen gilt, dass eine Geldschuld für die Dauer des Verzugs zu verzinsen ist und dass die Zinsen mindestens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr betragen.

    Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe, die jeweils am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird. Der aktuelle Basiszinssatz wird von der Bundesbank bekanntgegeben. Beträgt der Basiszinssatz ein Prozent, betragen die gesetzlichen Verzugszinsen demnach sechs Prozent pro Jahr.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Verzugszinsen aus ihrem Bruttolohn berechnen.

    Das ist bei einer Lohnklage zu beachten, da das Arbeitsgericht nur diejenigen Ansprüche durch Urteil zusprechen kann, die vom Kläger beantragt wurden.