Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Daher ist es besonders dringend Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht zeitnah anzusprechen, um sich über Ihre Möglichkeiten beraten zu lassen.

Eine Kündigungsschutzklage hat zum Ziel, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären. Falls sich der Arbeitgeber nicht auf andere Kündigungsgründe berufen kann, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, wenn die Klage Erfolg hat. Der Arbeitnehmer muss also weiter zur Arbeit gehen, der Arbeitgeber weiter Lohn bezahlen – alles bleibt wie zuvor.

Beim Kündigungsschutzverfahren wird zunächst eine Güteverhandlung anberaumt, bei der die Angelegenheit allein vor dem Vorsitzenden der Kammer ohne die beiden ehrenamtlichen Richter erörtert wird. Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung angesetzt werden, doch kann es auch vier, fünf oder sechs Wochen dauern. Eine noch spätere Güteverhandlung ist in Kündigungsschutzsachen ungewöhnlich.

Oft kann der Kündigungsschutzprozess schon beim Gütetermin durch einen Abfindungsvergleich beendet werden: Man einigt sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung. Im Extremfall kann der Prozess also schon innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung erledigt sein.

Wird man sich im Gütetermin nicht einig, wird ein weiterer Termin vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts anberaumt. Bis dahin hat der Arbeitgeber Zeit, schriftlich auf die Klage zu antworten. Dazu kann der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen.

Je nach Belastung des Gerichts findet dieser Kammertermin drei oder sogar fünf Monate nach der Güteverhandlung statt. Entweder einigt man sich jetzt doch noch gütlich auf einen Abfindungsvergleich, oder es ergeht ein Urteil. Wenn die unterlegene Partei nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegt, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.

Eine anwaltliche Vertretung ist erst in dieser Berufungsverhandlung vorgeschrieben.

Aber auch in der ersten Instanz ist ein Anwalt hilfreich, denn

  • das Kündigungsschutzrecht ist kompliziert. Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten und trägt geschickt vor und macht man selbst Fehler, hat man unter Umständen schon verloren, bevor aussichtsreiche Vergleichsverhandlungen beginnen.
  • Zweitens hängt der Ausgang des Verfahrens – vor allem wenn es um die Abfindung geht – auch vom Verhandlungsgeschick und der Erfahrung desjenigen ab, der den Prozess führt. In eigenen Angelegenheiten ist man aber in der Regel nicht so geschickt wie ein professioneller Außenstehender. Das gilt übrigens auch für Rechtsanwälte: Man sollte sich auch als Anwalt in eigener Sache nicht selbst vor Gericht vertreten.
  • Drittens muss man bedenken: Je länger die Beschäftigungsdauer und je größer und finanzkräftiger der Betrieb, desto mehr steht finanziell auf dem Spiel und desto eher rechnen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt.

Eine Kündigungsschutzklage kann man auch dann erheben, wenn man von vornherein weiß, dass man das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte.

Hinter dem Hauptziel der Kündigungsschutzklage, der weiteren Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis, steht sogar recht oft ein anderes: die Beendigung des Prozesses und des Arbeitsverhältnisses durch eine Abfindung.

Zwar kann man einen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nicht zwingen, eine Abfindung zu zahlen, es gibt aber zwei Ausnahmen:

  • War die Kündigung unwirksam und ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess. Dann kann man beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Das kommt in der Praxis kaum vor.
  • Man kann ausnahmsweise auch dann bei Gericht eine Abfindung beantragen, wenn ein Anspruch darauf im Tarifvertrag oder in einem Sozialplan vorgesehen ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden.Von dieser Frist gibt nur zwei Ausnahmen:
  • Die Kündigung ist nicht schriftlich erklärt worden, also durch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes und dem Arbeitnehmer ausgehändigtes oder ihm per Post oder Boten zugegangenes Schriftstück, sondern mündlich oder per E-Mail. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage erheben.
  • Diese Dreiwochenfrist gilt nicht nur für den Fall, dass man seine Weiterbeschäftigung erreichen will. Sie ist genauso wichtig, wenn man nur eine passable Abfindung herausholen möchte.
  • Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Äußert er sich in diesem Sinn, dann ist das rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muss der gekündigte Vertragspartner nicht annehmen. War die Kündigung wirksam und gültig, bleibt sie bestehen.

Eine Kündigungsschutzklage ist in diesem Fall sinnvoll, um die Kündigung durch schriftliche und von beiden unterschriebene Vereinbarung aus der Welt zu schaffen.

Ist der Arbeitgeber vor Ablauf der Dreiwochenfrist bereit, das zu vereinbaren, kann man auf die Klage verzichten.

Ein Einspruch oder Widerspruch gegen die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist rechtlich wirkungslos – es sei denn, er wird beim Betriebsrat erhoben. Dieser muss sich sodann, wenn er den Einspruch für berechtigt hält, um eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bemühen. Diese Vorschrift hat allerdings wenig praktische Bedeutung. Der Betriebsrat kann eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erzwingen.

Viele Arbeitnehmer verzichten auch aus Kostengründen auf eine Klage. Dabei sind die bei den Arbeitsgerichten anfallenden Gerichtskosten geringer als beim Amts- oder Landgericht und müssen im Gegensatz zu diesen vom Kläger nicht vorgestreckt werden.

Außerdem fallen sie in vielen Fällen völlig weg, etwa bei einem Vergleich oder einer Rücknahme der Klage vor Verhandlungsbeginn. Aus diesen Gründen kann man die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage praktisch vernachlässigen.
Auch die Anwaltskosten sind anders geregelt als üblich. Normalerweise muss man nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die der Gegenseite in Betracht ziehen, da man mit diesen belastet wird, wenn man den Prozess verliert. Das ist bei einer arbeitsgerichtlichen Klage aber anders.

Bei Arbeitsgerichtsverfahren hat man keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, wenn man den Prozess in erster Instanz gewinnt.

Für die Kosten einer Rechtsvertretung gibt es fünf Möglichkeiten:

  • Man lässt sich gar nicht vertreten, sondern vertritt sich selbst. Davon ist aber aus den oben genannten Gründen in der Regel abzuraten.
  • Man ist Gewerkschaftsmitglied und lässt sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten.
  • Man ist rechtsschutzversichert und nimmt sich einen Rechtsanwalt. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt.
  • Man ist nicht rechtsschutzversichert und finanziell so schlecht gestellt, dass man keinen Anwalt bezahlen kann. Dann hat man Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese beantragt der Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat die Kosten für den Anwalt.
  • Man ist nicht rechtsschutzversichert und hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dann muss man rechnen. Hier ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 2500 Euro brutto im Monat und ohne 13. Monatsgehalt erhebt durch einen Anwalt Kündigungsschutzklage. Der Prozess wird durch einen Abfindungsvergleich beendet. Die Abfindung beträgt aufgrund des zehnjährigen Arbeitsverhältnisses (10 x 2500 : 2 =) 12500 Euro. Die Anwaltsgebühren belaufen sich auf 1695,92 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Allgemein lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Kündigungsschutzklage umso eher, je zweifelhafter die Wirksamkeit der Kündigung ist, je länger man beschäftigt ist und je größer und finanzkräftiger der Betrieb ist, für den man arbeitet. So oder so sollte man vorab mit Hilfe eines Anwalts kalkulieren, ob sich eine Klage rechnet.