Personalgespräch

Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch auffordern. Dieses Recht hat jedoch Grenzen.

Der Arbeitgeber kann aufgrund dieses Weisungsrechts nach billigem Ermessen ausschließlich bestimmen,

  • wann
  • wo und
  • was

der Arbeitnehmer zu leisten hat.

Sollte es um die Vorbereitung, Erteilung oder Nichterfüllung von Weisungen in diesen Bereichen gehen, ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Personalgespräch verpflichtet. Der Arbeitgeber hat jedoch die schutzwürdigen Interessen beider Parteien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Da sich das Weisungsrecht ausschließlich auf das Was, Wann und Wo der Arbeitsleistung beschränkt und somit den Vertragsinhalt näher ausgestaltet, kann der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigern, dessen Inhalt nicht damit im Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer ist beispielsweise nicht zu einem Personalgespräch verpflichtet, in dem es um die zukünftige Höhe des Arbeitslohns geht. Dies liegt daran, dass das Gespräch eine Änderung des Vertragsinhalts und nicht die nähere Ausgestaltung des bestehenden Arbeitsvertrags beinhalten würde.

Dies trifft auch für Personalgespräche zu, bei denen es um eine Beendigung des Arbeitsvertrags geht. Arbeitnehmer können daher nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet werden, das lediglich die Kündigung des Arbeitsvertrags oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum Inhalt hätte.

Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung jedoch auf den Verdacht, dass der Arbeitnehmer strafbare Handlungen begangen hat, muss er in einem persönlichen Gespräch die Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber hat insoweit eine Nachforschungspflicht. Danach muss der Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts alles ihm Zumutbare unternehmen. Hört der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vor Ausspruch einer Kündigung nicht an, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Ist der Arbeitnehmer zur Gesprächsteilnahme verpflichtet, kann sein Ausbleiben zu einer Abmahnung führen. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber zusätzlich eine Kündigung aussprechen.

Der Arbeitnehmer hat kein generelles Recht auf Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes am Personalgespräch. In welchen Fällen der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied heranziehen kann, ist gesetzlich geregelt.

Dies betrifft Personalgespräche über die

  • Änderung von Arbeitsabläufen, die eine Umschulung oder Weiterbildung erforderlich machen
  • Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
  • Erörterung der Leistungsbeurteilung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten
  • Einsichtnahme in die Personalakten
  • Behandlung von Beschwerden
  • Möglichkeiten der Überwindung einer länger als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit und der Erhaltung des Arbeitsplatzes (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Für Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Geht es in dem Gespräch lediglich um die Modalitäten des Aufhebungsvertrags, besteht kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Soll geklärt werden, ob er sich auf den Vertragsabschluss einlässt und wird auch die Leistungsbeurteilung oder die weitere berufliche Entwicklung zum Thema gemacht, besteht ein Recht auf Inanspruchnahme eines Betriebsratsmitgliedes.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer gegen den Widerstand des Arbeitgebers in der Regel keinen Anspruch auf Anwesenheit seines Rechtsanwalts während eines Personalgesprächs hat.

Die Teilnahme an Personalgesprächen gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die dieser grundsätzlich selbst zu erbringen hat. Dem Arbeitnehmer muss jedoch ermöglicht werden, anstehende Entscheidungen erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt zu treffen.

Wenn der Arbeitgeber selbst einen Rechtsanwalt zu Rate zieht, kann sich auch der Arbeitnehmer beim Personalgespräch anwaltlich beraten lassen.

Die Schwerbehindertenvertretung muss unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört werden. Ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht hat sie jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, ihrer Stellungnahme zu folgen.

Wegen Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erscheinen zum Personalgespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich zur Teilnahme in der Lage ist.

Teilnahme am Personalgespräch kann verweigert werden

Arbeitnehmer, welche von ihrem Arbeitgeber zu einem Personalgespräch gebeten werden, um sie dabei zu Änderungen des Arbeitsvertrages zu verpflichten, sind nicht verpflichtet hieran teilzunehmen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet eine solche Befugnis nicht. Eine hiernach ausgesprochene Abmahnung ist unzulässig und aus der Personalakte zu entfernen.